Die Bewerbungsfrist beginnt im Herbst 2027
Die Bereitschaftserklärungen für Schöffen und Ehrenamtliche Richter finden Sie dann hier.
Schöffinnen und Schöffen
Bild: styf / depositphotos.com
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Als Schöffin/Schöffe bewerben?
Haben Sie schon einmal daran gedacht, wie unser Rechtssystem ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Landgerichten, den Amtsgerichten oder den übrigen Gerichten funktionieren soll? Schließlich ist die Judikative eine Säule unserer Demokratie und darum ist es auch so wichtig, dass sie von uns allen unterstützt wird.
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Welche Aufgaben haben Schöffinnen und Schöffen?
Durch die Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richterinnen und Richter sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer angeklagten Person und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen oder Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.
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Voraussetzungen
• Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er
• am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet hat
• am 1. Januar 2024 nicht älter als 69 Jahre ist
• zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet ist
• für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
• über ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache verfügt
• nicht in Vermögensverfall geraten ist
• die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie oder ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
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Wie funktioniert die Schöffenwahl?
Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste des für Sie zuständigen Bezirks gesetzt. Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, wird von der Bezirksverordnetenversammlung bzw. dem Jugendhilfeausschuss beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Bezirke bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden. Anschließend wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin oder eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.
Zeitplan
September 2027 bis März 2028 – Meldung als Schöffin/Schöffe bzw. Jugendschöffin/Jugendschöffe beim zuständigen Bezirksamt
• April 2028 – Beschluss der Schöffenlisten (Vorschlagslisten) durch Bezirksverordnetenversammlungen bzw. Jugendhilfeausschüsse
• Mai 2028 – Übermittlung der Vorschlagslisten an die Gerichte
• II-III Quartal 2028 – erweiterte Voraussetzungsprüfungen der Personen der Vorschlagslisten durch die Gerichte
• III Quartal 2028 – Tagen der Schöffenwahlausschüsse (Wahl der Schöffinnen und Schöffen)
• Januar 2029 – Beginn der Schöffenwahlperiode und Benachrichtigung über Wahl bzw. Nichtwahl -
Informationsveranstaltungen
Einführungsseminare über die Grundlagen des Schöffenamtes in Zusammenarbeit mit dem Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Landesverband Brandenburg und Berlin e.V. und den Berliner Volkshochschulen (VHS) finden im Bezirk Mitte an folgenden Terminen statt:
04.11.2022, 17:30 Uhr https://www.vhsit.berlin.de/VHSKURSE/BusinessPages/CourseDetail.aspx?id=652897
Sollte kein passender Termin für Sie dabei sein, können Sie auch unter dem Suchbegriff “Schöffen” an Veranstaltungen in anderen Bezirken teilnehmen.
Eine Übersicht enthält das folgende Dokument:
Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben und mit Hauptwohnsitz im Bezirk MItte gemeldet sind, wenden Sie sich bitte wie folgt an:
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Für Schöffinnen und Schöffen
Bezirksamt Mitte von Berlin
Bezirkswahlamt / BüD 1 9
Müllerstr. 146
13353 Berlinschoeffen@ba-mitte.berlin.de
Telefon: 030 9018 44512
Für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Bezirksamt Mitte von Berlin
Jugendamt
Jug AL Ass
13341 Berlinjugendschoeffen@ba-mitte.berlin.de
Telefon: 030 9018 23399
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Schöffenleitfaden 2022
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Schaubild Schöffenwahl 2023
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Schaubild Jugendschöffenwahl
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Merkblatt Schöffenwahl
Wahlamt Mitte
- Tel.: 030 9018 44512
- Fax: 030 9018 44505
- E-Mail an das Wahlamt