Bitte nehmen Sie sich die Zeit, die folgenden Hinweise zu lesen, damit Ihre Urkundenbestellung von uns möglichst schnell und zu Ihrer Zufriedenheit bearbeitet werden kann.
- Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder (auch Hausnummer) aus.
- Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit elf Wochen. Wir bitten von Rückfragen zum Sachstand abzusehen, da dies die Bearbeitung aller Fälle verzögert.
- Nach dem Sie den Bestellvorgang abgeschlossen haben, erhalten Sie vom Standesamt Mitte von Berlin keine gesonderte Bestätigung über den Empfang. Die Gebührenfestsetzung erhalten Sie mit der Urkunde übersandt! Eine Abholung ist nicht möglich.
- Urkunden können nur für Personen, die in einem der von uns verwalteten Standesämter geboren wurden, geheiratet haben oder verstorben sind, bestellt werden. Bei anderen Ereignisorten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamtes Mitte von Berlin, wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Standesamt.
- Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden, beglaubigte Abschriften und Ausdrucke aus den Personenstandesregistern und mehrsprachige Urkunden können Sie bei uns für sich selbst, für Ihre Eltern oder Ihre Kinder problemlos online bestellen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 Personenstandsgesetz (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Beim Geburtenregister und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister oder Halbgeschwister gestellt wird. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in einen Registereintrag, auf Durchsicht von Registereinträgen und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse dieser Personen ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Der Wunsch nach Familienforschung begründet kein rechtliches Interesse. Ein berechtigtes Interesse reicht wiederum aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.