Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz vom 19.06.2024, tritt am 01.11.2024 in Kraft. Es ermöglicht jeder Person, deren Geschlechtsidentität vom ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt eine Erklärung über die Ersetzung (in männlich, weiblich, divers) oder Streichung des Geschlechtseintrags beurkunden zu lassen. Mit der Änderung müssen Vornamen bestimmt werden, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Der Erklärungswunsch ist zunächst beim Standesamt anzumelden. Dies ist seit dem 01.08.2024 möglich. Nach der vorgeschriebenen dreimonatigen Bedenkzeit werden die Termine von uns in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Die Anmeldung ist 6 Monate gültig. Sie berechtigt nicht zur Vorsprache in einem anderen Standesamt. Ein Attest oder Gutachten ist nicht mehr erforderlich. Nach der Beurkundung der Namenserklärung stellt das zuständige Standesamt die entsprechende Urkunde oder Bescheinigung aus.
Informationen über das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf den Geschlechtseintrag /Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Schriftliche Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gemäß § 4 SBGG
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Antragsformular