Informationen über das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf den Geschlechtseintrag /Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Standesamt Geschlecht

Zusammenfassung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz vom 19.06.2024, tritt am 01.11.2024 in Kraft. Es ermöglicht jeder Person, deren Geschlechtsidentität vom ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt eine Erklärung über die Ersetzung (in männlich, weiblich, divers) oder Streichung des Geschlechtseintrags beurkunden zu lassen. Mit der Änderung müssen Vornamen bestimmt werden, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Der Erklärungswunsch ist zunächst beim Standesamt anzumelden. Dies ist seit dem 01.08.2024 möglich. Nach der vorgeschriebenen dreimonatigen Bedenkzeit werden die Termine von uns in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Die Anmeldung ist 6 Monate gültig. Sie berechtigt nicht zur Vorsprache in einem anderen Standesamt. Ein Attest oder Gutachten ist nicht mehr erforderlich. Nach der Beurkundung der Namenserklärung stellt das zuständige Standesamt die entsprechende Urkunde oder Bescheinigung aus.

Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung der Erklärung ist das Geburtsstandesamt, bei Geburt im Ausland das Heiratsstandesamt. Sollte beides nicht in Berlin liegen, wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt. Nur das zuständige Standesamt kann die gewünschte Bescheinigung/Urkunde ausstellen. Wir sind nur für den Bezirk Mitte von Berlin zuständig. Daher ist es sinnvoll, schon die Anmeldung bei dem Standesamt vorzunehmen, das auch die Bescheinigung/Urkunde ausstellen wird. So gelangen Sie am schnellsten an Ihr Dokument.

Anmeldung

Seit dem 01.08.2024 können diesbezügliche Erklärungswünsche schriftlich oder mündlich beim Standesamt angemeldet werden. Aufgrund des begrenzten Terminangebots empfehlen wir Ihnen dringend, das bereitgestellte Antragsformular zu nutzen.
Senden Sie es bitte ausgefüllt und unterschrieben im Original mit der Kopie Ihrer Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Ihres Ausweises an uns zurück.
Sorgeberechtigte Eltern und Betreuer geben die Anmeldung für ihr Kind, bzw. die betreute Person ab.
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail, dann senden wir Ihnen das Formular zu.
Terminwünsche zur Anmeldung können Sie ebenfalls per E-Mail an die Abteilung Namensänderung unseres Standesamtes senden.

Termin zur Beurkundung der Namenserklärung

Frühestens nach 3 Monaten, also ab dem 01.11.2024 werden von uns chronologisch in der Reihenfolge der Anmeldungen die Termine für die eigentliche Beurkundung der Erklärung zur Geschlechtswahl und zur Vornamenserklärung vergeben. Unsere Terminsprechstunden finden dienstags und donnerstags statt.
Aufgrund der sehr großen Nachfrage bitten wir um Verständnis, dass sich die Terminvergabe auf mehrere Wochen verteilen kann. Eine Terminanfrage ist nicht erforderlich.

Zusätzliche Informationen

Die Erklärung kann frühestens nach einem Jahr erneut abgegeben werden, für frühere Namenserklärungen mit Geschlechtsbezug gilt die Frist ebenfalls. Durch die Namensneubestimmung ändert sich die Anzahl der Vornamen nicht. Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden, dass es sich um zum Geschlecht passende Namen handelt. Die Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. in Wiesbaden kann für Sie kostenpflichtig ein Gutachten erstellen.
Bei der Erklärung von Minderjährigen ist das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Beratung durch geeignete Stellen vor der Beurkundung ist erforderlich.
Unter Umständen können auch ausländische Staatsangehörige eine Erklärung zur Geschlechtszugehörigkeit und Vornamensneubestimmung beurkunden lassen. Bitte klären Sie vorab mit Ihrem Heimatland, ob die Erklärung dort anerkannt wird.

Die bisherige Möglichkeit, eine Erklärung bei Vorliegen von Varianten der Geschlechtsentwicklung hier beurkunden zu lassen, bleibt bis zum 31.10.2024 bestehen, wenn Sie ein ärztliches Attest haben.

Weitere ausführliche Informationen können Sie auf den Internetseiten des Bundestags und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen.

Schriftliche Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gemäß § 4 SBGG

  • Antragsformular

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