Im § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen, also die wirtschaftliche Ausnutzung eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen als Ordnungswidrigkeit geregelt.
Nach § 5 WiStG handeln Vermietende ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie eine unangemessen hohe Miete fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Unangemessen kann eine Miete sein, wenn sie die üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen um mehr als 20 % übersteigt.
Unter Berücksichtigung der Deckung der laufenden Aufwendungen der Vermietenden ist auch eine Überschreitung der üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum bis 50 % zulässig. Für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen ist das Bezirksamt, regelmäßig der Fachbereich Wohnen, zuständig.