§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) - Informationen zum Wohnungs- und Mietrecht

Was ist eine unzulässige Mietpreisüberhöhung?

Im § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen, also die wirtschaftliche Ausnutzung eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen als Ordnungswidrigkeit geregelt.
Nach § 5 WiStG handeln Vermietende ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie eine unangemessen hohe Miete fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Unangemessen kann eine Miete sein, wenn sie die üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen um mehr als 20 % übersteigt.
Unter Berücksichtigung der Deckung der laufenden Aufwendungen der Vermietenden ist auch eine Überschreitung der üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum bis 50 % zulässig. Für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen ist das Bezirksamt, regelmäßig der Fachbereich Wohnen, zuständig.

Anwendung des Gesetzes

Voraussetzung für die Anwendung des § 5 WiStG ist jedoch, dass Vermietende ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zur Erzielung der Miete ausgenutzt haben. Der Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes wird im konkreten Einzelfall sehr schwierig sein. Hier kommt es u.a. auf entsprechende Gespräche im Vorfeld von Vertragsverhandlungen oder ähnliches an, wofür das Bezirksamt entsprechende Nachweise benötigt, um im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen entsprechenden Vorsatz gerichtsfest zu belegen. Es gibt auch noch weitere Voraussetzungen: Nach Ansicht des BGH müssen die Mieter nachweisen, welche Bemühungen sie bei der Wohnungssuche unternommen haben und dass sie mangels Alternativen auf die Anmietung der überteuerten Wohnung angewiesen waren. Zudem müssen die Vermieter diese Zwangslage gekannt und ausgenutzt haben.

Zuständigkeit für Verfolgung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung unzulässiger Mietüberhöhungen in Umsetzung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz im Bezirksamt Mitte liegt im Bereich Wohnen im Amt für Bürgerdienste. Streitfälle werden im Hinblick auf eine zulässige Miethöhe nur im Rahmen seiner derzeit gegebenen personellen Ressourcen bei Vorliegen entsprechender Anzeigen bearbeitet.
Es empfiehlt sich, in allen Fällen zunächst eine Einigung mit Vermietende zu suchen, nachdem Sie sich in der Rechtsberatung bspw. über eine vom Bezirksamt angebotene persönliche offene Mieterberatung informiert hat.

Sonstiges

Für Sozialwohnungen ist die höchstzulässige Miete gesetzlich geregelt; sie darf die Kostenmiete nicht übersteigen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Miete können sich Mietende an die Investitionsbank Berlin wenden.

Die Forderung einer Wuchermiete steht nach § 291 unter Strafe. Vermietende machen sich strafbar, wenn sie unter vorsätzlicher Ausnutzung z.B. einer Zwangslage des Mieterhaushalts eine Miete verlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht, d.h. die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt. Für die Verfolgung von Mietwucher ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wegen der Schwierigkeit, in einem solchen Strafverfahren Vorsatz nachzuweisen, müssen die Erfolgsaussichten als sehr gering angesehen werden.
Weiterführende Ausführungen finden Sie auf den Seiten des Berliner Mietervereins.