A) Erklärung eines Sperrbezirkes in Berlin Mitte nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut im Bezirk Pankow
Am 26.04.2024 wurde die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand im Bezirk Pankow amtlich festgestellt. Der Radius des Sperrgebietes umfasst auch den Bezirk Mitte.
Das nachfolgend bestimmte Gebiet um den Standort des betroffenen Bienenstandes wird zum Sperrbezirk erklärt:
Norden: Steegerstraße – Schwedter Steg (S-Bahngleis) – Soldiner Straße – Prinzenallee – Pankstraße
Osten: Wiesenstraße – Scheringstraße – Ackerstraße
Süden: Linienstraße
Westen: Gormannstraße – Choriner Straße – Schwedter Straße – Schwedter Steg (S-Bahngleis)
B) Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
C) Anordnung der Anzeige aller Standorte von Bienenvölkern
Gemäß § 5b der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) wird angeordnet, dass in dem genannten Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern die Standorte der Bienenstände (Aktualisierungsmeldung) binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung hier anzuzeigen haben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
Die Anzeige kann schriftlich mittels ausgefülltem Meldebogen (siehe Hinweise Nr. 2 und 3 unten) per E-Mail an vetleb@ba-mitte.berlin.de oder an die Postanschrift Bezirksamt Mitte von Berlin – z.Hd. Ord VetLeb- Beusselstr.44n-q Haus 32, 10553 Berlin erfolgen.
Die Anzeige der Standorte ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sämtliche Bienenvölker innerhalb des Sperrkreises erfasst sind und durch den amtstierärztlichen Dienst untersucht werden können.
D) Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (§ 10 Abs. 1 BienSeuchV)
E) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin – Ordnungsamt – FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr.44n-q (Haus 32), 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse vetleb@ba-mitte.berlin.de zu erheben.
F) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
Begründung:
Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der BienSeuchV in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.
Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden.
Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 BienSeuchV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Im Auftrag
Dr. Großpietsch
Stellv. Amtstierarzt
Hinweise
1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung Ihres möglichen Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung kann auf Antrag an das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin durch dieses ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).
2. Anzeige- und Mitteilungspflicht
§ 1a Satz 1 BienSeuchV
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Alle nicht bereits registrierten Bienenstandorte sind unverzüglich mittels Fragebogen anzuzeigen.
3. Anzeige von Bienenstandorten im Sperrbezirk
§ 5b BienSeuchV
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Alle bereits registrierten Bienenhaltende im Sperrbezirk müssen sicherstellen, dass die bisherigen Registerangaben für die Kontaktaufnahme und zum Tierbestand aktuell sind und zu diesem Zwecke ihre diesbezüglichen Angaben unverzüglich mittels Fragebogen mitteilen.
Eine Aktualisierungsmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn seit dem 29.04.2024 bereits eine solche Mitteilung erfolgte.
Die zwischenzeitliche Aufgabe der Bienenhaltung kann formlos unter Angabe der Registernummer, des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift des ehemaligen Bienenstandortes erfolgen. Dabei ist Auskunft über den Verbleib der Bienen zu geben.
Die Aktualisierung der Angaben ist aufgrund der Gefährlichkeit für Honigbienen und Notwendigkeit der Bekämpfung dieser Tierseuche außerordentlich wichtig. So kann das Personal von aufwendigen Nachermittlungen entlastet werden und sich den Kernaufgaben der Tierseuchenbekämpfung, u.a. Ermittlungen zum Krankheitsgeschehen, Aufklärung und Beratung von Betroffenen, vollumfänglich widmen.
Auch Bienenhaltende außerhalb des Sperrbezirkes können selbstverständlich daher die Arbeit des amtstierärztlichen Dienstes unterstützen und auf freiwilliger Basis entsprechende Aktualisierungsmel-dungen ihrer Standorte im Bezirk Mitte mittels Fragebogen übermitteln.
4. Rechtsvorschriften für den Sperrbezirk
§ 11 BienSeuchV
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
5. Anzeigepflicht von Tierseuchen
§ 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.