Jeder kann in eine Situation geraten, in der es unausweichlich erscheint, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Nicht immer ist dies jedoch erforderlich. Oft kann man durch ein Schlichtungsverfahren Zeit und auch Kosten sparen.
In jedem Bezirk gibt es ehrenamtlich tätige Schiedspersonen, deren Aufgabe es ist, zwischen den Streitenden zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.
In vielen Fällen ist ein Schlichtungsverfahren sogar zwingend vorgeschrieben, d. h. die Schiedspersonen sind dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Dies ist z. B bei folgenden Privatdelikten der Fall:
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Bei diesen Delikten muss nach § 380 der Strafprozessordnung (StPO) erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann. Dadurch sollen die Gerichte entlastet werden. Endet der Schlichtungsversuch jedoch erfolglos, kann durch die Schiedsperson eine entsprechende amtliche Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht ausgestellt werden.
Weitere Information erhalten Sie beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS - und beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – (Landesvereingigung Berlin .