1. Die zur Ehrung vorgeschlagenen Personen, Initiativen, Gruppen, … sollten freiwillig, selbstlos und ohne direktes Eigeninteresse, d. h. nicht ausschließlich für eigene Mitglieder sondern für die Allgemeinheit und das Gemeinwohl, engagiert sein.
2. Die Vielfalt der Betätigungsfelder und -formen ehrenamtlicher Arbeit wird bei der Entscheidung über die Ehrung angemessen anerkannt.
3. Die zur Ehrung vorgeschlagenen Personen, Initiativen, Gruppen, … müssen bereits mindestens drei Jahre ehrenamtlich aktiv sein. Bei Jugendlichen entfällt diese Regel. Einzelfallprüfungen werden generell vorgenommen.
4. Bei besonders herausragendem ehrenamtlichem Engagement kann von Punkt 3 Abstand genommen werden.
5. Jeder Vorschlag muss in schriftlicher Form aussagekräftig und konkret begründet werden.
6. Jede/r Vorschlagende kann maximal zwei Vorschläge zur Ehrung einreichen.
7. Eigenvorschläge von Personen, Initiativen, Gruppen, … werden nicht akzeptiert. Sie dürfen aber Personen aus ihren Reihen vorschlagen.
8. Ehrung für Bezirksverordnete ist ausgeschlossen.
9. Wiederholung der Ehrung für Personen, Initiativen, Gruppen, … ist ausgeschlossen.
10. Werden Vorschläge von Einzelpersonen eingereicht, ist mindestens eine weitere Unterstützungsunterschrift erforderlich.
11. Das Bezirksamt kann keine Vorschläge einreichen, wird aber über die Vorschläge unterrichtet. In begründeten Fällen kann es Widerspruch gegen die Aufnahme in die Vorschlagsliste erheben.
12. Vorschläge, die nach Ende der Ausschreibungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Sie können jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden, wenn sie von den Einreichenden unaufgefordert schriftlich und zeitnah bestätigt werden.
13. Vereine, Initiativen, Personen, …, deren Arbeit nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar bzw. deren inhaltliche Ausrichtung rechts- oder linksradikal, rassistisch oder sexistisch ist, werden nicht berücksichtigt.
14. Vorgeschlagene Personen, welche auf die Einladung nicht reagieren, werden nicht berücksichtigt.