Handelsartenschutz

Am 3. März 1973 ist das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt.

Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt.

Dazu gehören auch Regelungen zur Meldung und Kennzeichnung von Tieren, die jeder Halter besonders geschützter Arten berücksichtigen muss. Bitte nutzen Sie dazu die angebotenen Online-Formulare.

Anmeldung von besonders geschützten Tieren

Abmeldung von besonders geschützten Tieren

Für Händler ist hingegen die Buchführungspflicht relevant und vor dem Kauf oder Verkauf sollte jeder die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vermarktung beachten.
Für das Mitbringen von Souvenirs in die EU sind darüber hinaus weitere Genehmigungen beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) einzuholen, das für die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren zuständig ist.
Empfehlungen für Fernreisende geben erste Hinweise und helfen Schwierigkeiten beim Zoll zu vermeiden.

Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich unter folgendem Link

Wenn man Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von vertiefender Literatur im Fachhandel.
Will man Tiere außerhalb des Hauses in einem Gehege oder einer Voliere halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehege Genehmigung, die bei der unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Bezirksamtes beantragt werden muss.

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss.

Im Land Berlin sind die Meldungen an die Berliner Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten.
Die Meldung ist über diese Online-Formulare (siehe Link oben) möglich.

Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen.

Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde.

Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Tiere, die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht.

Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht

Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde.