Häufig gestellte Fragen (FAQs)

BAUMSCHUTZ

  • Wann darf ich Bäume auf meinem Grundstück fällen oder Äste und Wurzeln beschneiden?

    Diese Frage hängt zunächst davon ab, ob es einen geschützten oder ungeschützten Baum auf Ihrem Grundstück betrifft.

    Für geschützte Bäume benötigen Sie das ganze Jahr über eine behördliche Erlaubnis.

    Nicht geschützte Bäume dürfen Sie zwischen Oktober und Februar stutzen beziehungsweise absägen. Verboten ist das allerdings in der sogenannten Vegetationsperiode. Sie beginnt am 1. März und endet am 30. September. In dieser Zeit gilt das sogenannte Sommerrodungsverbot. Wollen Sie in dieser Zeit Maßnahmen vornehmen, bedarf es eines Antrages beim Umwelt- und Naturschutzamt. Das Gleiche gilt für Wurzeln, Hecken, Gebüsche und lebende Zäune während der Vegetationsperiode.

    Die gesetzlichen Informationen dafür finden Sie in den §§ 39 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes, BNatSchG.

  • Was heißt Sommerrodungsverbot?

    Der Baum im Garten, das Gebüsch am Haus, die Hecke am Zaun: Zwischen März und September dürfen Sie sie weder stark beschneiden noch entfernen. Erlaubt hingegen ist der leichte Formschnitt.

    Das ist mit Sommerrodungsverbot gemeint. Der Grund sind vor allem Vögel, die in dieser Zeit ihre Jungen zeugen und großziehen. Vermehrt tun sie das vor allem darin.

    Wenn Sie trotzdem Arbeiten ausführen wollen, können Sie allerdings einen Antrag stellen. Und zwar bei uns.

    Bei geschützten Bäumen besteht diese Pflicht das ganze Jahr über.

  • Was sind geschützte Bäume?

    Was darunter zählt, steht in der Berliner Baumschutzverordnung. Definiert ist es in § 2 BaumSchVO.

    Darin fallen alle Laubbäume unter den Begriff „geschützt“ und als einziger Nadelbaum die Waldkiefer. Zusätzlich ist in der BaumSchVO der Walnussbaum und die Türkische Baumhasel aufgeführt. Alte Obstbaumarten sind davon ausgenommen.

    Ob Ihr Baum geschützt ist, hängt von dem Stammumfang ab. Hat er nur einen Stamm und misst 80 cm und mehr, dann fällt er in diese Kategorie. Bei einem Baum mit mehreren Stämmen muss mindestens einer davon mindestens 50 cm stark sein. Den Umfang soll man bei einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden messen. Falls Ihr Baum kürzer sein sollte, zählt der Stammumfang direkt unter der Baumkrone.

    Eine Ausnahme bilden Bäume, die Sie oder die Grundstückseigentümer:innen vor Ihnen als Ersatz für die gefällten Bäume gepflanzt haben. Selbst wenn die vorgebebenen Maße wie beschrieben vorliegen sollten, benötigen Sie für Maßnahmen an diesen Bäumen eine behördliche Erlaubnis.

  • Wie sind nicht geschützte Bäume definiert?

    Ebenfalls in § 2 der Berliner Baumschutzverordnung steht, welche Bäume Sie als nicht geschützt betrachten können. Neben den bereits erwähnten alten Obstbäumen sind das auch solche, die auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern stehen.

    Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Bäume in Landschafts- und Naturschutzgebieten und als Naturdenkmale spezifizierte auf Grundstücken. Sie gehören in das Aufgabengebiet des Umwelt- und Naturschutzamtes. Für Bäume in Wäldern sind wiederum die Berliner Forsten zuständig und in Grünanlagen das Straßen- und Grünflächenamt.

  • Welche Behörden sind zuständig, wenn Bäume gefällt werden?

    In der Regel sind es andere Behörden als das Umwelt- und Naturschutzamt. Wir sind dann die richtige Ansprechperson, wenn es um Baumfällarbeiten auf privaten Grundstücken geht. Für die meisten Bäume auf öffentlichen Flächen ist hingegen das Straßen- und Grünflächenamt verantwortlich. Das betrifft Straßen, Parks, Sport- und Spielplätze, Schulhöfe sowie Friedhöfe. Hauptverkehrsstraßen und Brücken wiederum fallen in den Bereich der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz.

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LÄRM

  • Wann ist das Umwelt- und Naturschutzamt zuständig?

    Wir reagieren in der Regel dann, wenn eine Beschwerde vorliegt.

    Unter anderem messen wir die Lärmpegel von technischen Anlagen, etwa in der Gastronomie- und Veranstaltungsbranche, der Industrie und in Fachbetrieben.

    Dazu zählen unter anderem

    - Kneipen, Cafés und Restaurants,
    - Druckereien und Kfz-Werkstätten,
    - Diskotheken und kommerziell genutzte Proberäume.

    Darüber hinaus prüfen wir den LÄRM an und um kleinere Bäckereien, Fleischereien, Discountern und Supermärkten.

    Allerdings prüfen wir nur technische Anlagen, die Betreibende ohne vorherige behördliche Genehmigung verwenden dürfen. Das sind die sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die rechtliche Grundlage dafür steht in den Paragraphen 22 und fortfolgende des Bundesimmissionsschutzgesetzes, BImSchG.

    Die Geräuschpegel ermitteln wir dort, wo der Lärm stört. Das ist für gewöhnlich woanders als an der Geräuschquelle. Es betrifft Orte, wo Menschen leben. Also ausschließlich innerhalb bewohnter Gebiete. Mit eingeschlossen sind Gewerbe- und Industriegebiete. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist: Wenn wir Lärmpegel messen sollen, muss die Ursache wahrnehmbar sein und wiederholt auftreten.

  • An wen wende ich mich bei öffentlichen Veranstaltungen und Festen?

    Vorweg: Für Privatfeiern erteilen wir keine Erlaubnis. Hier gelten die allgemeinen Lärmschutzvorschriften. Sie beinhalten die Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr sowie grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen.

    Anders verhält es sich mit Events innerhalb des Bezirks. Hierfür bedarf es entweder eines Antrages auf Zulassung von Ausnahmen oder einer Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien. Was davon für Sie infrage in kommt, erfahren Sie direkt bei uns oder im Internet.

    Beispiele sind:

    - Bürger-, Haus-, Sommer- und Straßenfeste sowie
    - Eröffnungs-, Jubiläums-, Kirchen- und Firmenfeiern.

    Das Freiluftkino und Konzerte aller Art im Freien fallen ebenso darunter.

  • In welchen Fällen sind andere Behörden zuständig?

    Die Einsatzkräfte des ORDNUNGSAMTES gehen Beschwerden über Lärm nach, den eine oder mehrere Personen verursachen, etwa WOHNUNGSLÄRM durch Nachbarn.

    Das ist der sogenannte verhaltensbedingte Lärm.

    Das Gleiche gilt für Lärm durch TIERE auf eigenen oder fremden Flächen.

    Bei Lärm auf und von Grünanlagen ist das Straßen- und Grünflächenamt zuständig.

    Ganz anders verhält es sich mit möglichem Lärm durch Events, die FÜR GANZ BERLIN RELEVANT sind. Sie besitzen einen überregionalen Charakter, zum Beispiel die „Berlinale“ und „Fanmeile“, der „Berlin-Marathon“ oder „Silvester in Berlin“. In diesen Fällen regelt die SENATSVERWALTUNG für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz das Vorgehen.

    In den Bereich der Senatsverwaltung fallen auch Lärm, Staub, Gerüche und Vibrationen, die von BAUSTELLEN ausgehen.

  • Bei wem stelle ich eine Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften?

    Oft bearbeiten wir den Antrag. Vor allem etwa bei einem Gewerbe oder öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art mit bezirklichem Charakter.

    Den Antrag finden Sie hier.

    Anders verhält es sich bei Bauarbeiten und überregionalen Festen. Dann prüft die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz den Antrag.

    Für Familienfeiern und andere private Feste erteilen wir keine Ausnahmezulassung. Hierfür gelten die allgemeinen Lärmschutzvorschriften mit den entsprechenden Ruhezeiten.

WASSERVÖGEL

  • Darf ich Enten, Schwäne und andere Wasservögel füttern?

    Konkrete Verbotsschilder stehen nur selten. Allerdings raten wir vom Umwelt- und Naturschutzamt unbedingt davon ab!

    Den Wasservögeln schaden Sie damit mehr als Sie Ihnen helfen. Aus verschiedenen Gründen. Einer davon ist falsch verstandene Fürsorge. Gerade in einer Großstadt wie Berlin finden die Tiere genug Nahrung für sich – auch im Winter. Sie benötigen also kein extra Futter. Außerdem entspricht das für gewöhnlich kaum deren natürlicher Ernährungsweise. Darüber hinaus können die Gewässer deswegen umkippen.

  • Was fressen Wasservögel?

    Normalerweise fressen Enten und Schwäne etwas anderes als das, was wir ihnen geben. Sie ernähren sich von Schnecken, Würmern, Samen und Pflanzen.

    Geläufig ist hingegen, dass sie von uns Toast, Weißbrot, Brötchen, Chips und Süßes erhalten. Das fressen sie zwar, vertragen es aber nicht. Im Gegenteil: Es wirkt sich schlecht auf ihre Gesundheit aus. Die darin enthaltenen Stoffe wie Salz, Zucker und Hefe führen zu Übergewicht und verfetteten Organen. Mangelerscheinungen können ebenso auftreten. Hinzu kommt: Durch die Futterreste leiden die Seen, Teiche und Pfuhle manchmal bis zum Kollaps.

  • Warum kippen Gewässer durch falsches Futter um?

    Futterreste, wie Brot, verschmutzen die Ufer und Wiesen. Ein anderer Punkt ist noch folgenreicher. Was die Vögel im Wasser übriggelassen haben, landet neben deren Kot auf dem Grund der Gewässer. Dort verfault es, wird zu Schlamm und bildet Algen. Dieser Prozess entzieht dem Wasser Sauerstoff und setzt gleichzeitig Gifte frei. Vor allem im Sommer ist das wegen der erhöhten Temperaturen gefährlich. Allgemein ist das mit dem „Umkippen von Gewässern“ gemeint.

    In der Regel führt das wiederum dazu, dass die dort lebenden Vögel, Fische und Pflanzen sterben.

  • Welche weiteren Konflikte und Probleme entstehen?

    Immer wieder passiert es, dass Vögel ihre angeborene Distanz zu uns Menschen verlieren. Das hat viel damit zu tun, dass wir Ihnen Futter geben. In der Folge geraten sie dadurch in gefährliche Situationen, etwa an Straßen. Unangenehm für uns Menschen kann es werden, wenn die Vögel uns angehen, weil sie Futter einfordern.

    Ein anderer Aspekt ist der Konkurrenzdruck untereinander. Die Vögel wissen irgendwann genau, wo sie regelmäßig Futter erhalten. Das zieht andere Arten an und stresst die Tiere zusätzlich. Denn, wo sich viele Essensreste befinden, fühlen sich beispielsweise Ratten wohl. Die fressen mitunter die Eier der Wasservögel und stören das ökologische Gleichgewicht damit erheblich.

    Wo viele Ratten leben, besteht zudem eine höhere Gefahr, dass wir Menschen uns mit Krankheiten anstecken.