Die Schaffung neuen Wohnraums betrifft nicht nur die zukünftigen Mieter, sondern auch Anwohner im direkten Umfeld, die sich engagiert in die Planungen von Wohnungsbauvorhaben einbringen möchten.
Dazu bietet das Bebauungsplanverfahren bereits umfassende formelle Beteiligungsmöglichkeiten. Diese finden Anwendung, wenn neues Planungsrecht durch die Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen werden muss.
Anders stellt sich der Sachverhalt bei Vorhaben dar, deren planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage der § 34 BauGB für den „unbeplanten Innenbereich“ ist. Im Wesentlichen müssen sich diese Vorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes ihrer baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.
In Verbindung mit dem Vertrauensschutz gegenüber den Bauherrinnen und Bauherren kann in diesem Fall eine Information der Öffentlichkeit nur im Einvernehmen mit den zukünftigen Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgen. Mit dem Bezirksamts-Beschluss Nr. 0251/V hat das Bezirksamt beschlossen, die Nachbarschaft über Bauvorhaben von besonderer Bedeutung zu informieren. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften sind dazu im Wesentlichen im Rahmen des „Bündnisses für Wohnungsneubau und Mieterberatung in Berlin 2018-2021“ angewiesen. Private Bauherrinnen und Bauherren sind dazu jedoch rechtlich nicht verpflichtet. Sie werden allerdings vom Stadtentwicklungsamt angehalten, trotzdem eine Information der Nachbarschaft durchzuführen, wenn das Bauvorhaben den folgenden Kriterien entspricht:
In den Großsiedlungen- Vorhaben mit 50 und mehr Wohnungen,
- umfangreiche bauliche Umstrukturierungen in Nahversorgungs- und Ortsteilzentren,
- öffentliche Bauvorhaben,
- sonstige größere Bauvorhaben (wie z.B. soziale Einrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens u.a.).
- Vorhaben mit zusammenhängend 20 und mehr Wohnungen,
- öffentliche Bauvorhaben,
- sonstige größere Bauvorhaben (wie z.B. soziale Einrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens u.a.).