Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind im Bundesgebiet die Gemeinden – im Land Berlin die Bezirke berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:
- a) Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Plan, umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Er trifft für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen (vgl. hierzu auch das Stichwort “Flächennutzungsplan”). Die fachliche Zuständigkeit für den Flächennutzungsplan liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Bezirke wirken am Verfahren mit. Im Rahmen der Behördenbeteiligung können sich die Bezirke zu den geplanten Änderungen äußern.
Im Flächennutzungsplan werden die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dargestellt. Flächen werden auf Grund der Darstellungssystematik nicht grundstücksscharf, sondern in einer Größe von mindestens 3 ha dargestellt.
- b) Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und ist in der Regel beschränkt auf Teile des Gemeindegebiets bzw. des Bezirkes. Dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf. Er enthält für die Bürger/Innen und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen, z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch zur planungsrechtlichen Sicherung von Gemeinbedarfsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches im Juni 2004 wurde die Umweltprüfung als Regelverfahren für alle Bauleitverfahren eingeführt. Gemäß § 1a BauGB muss für alle Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt werden, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Durchführung der Umweltprüfung verzichtet werden (§ 13 BauGB, § 13a BauGB
Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan:
- Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
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Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
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Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 30 BauGB abgewichen werden, wenn zum einen Ausnahmen ausdrücklich in dem Bebauungsplan vorgesehen sind bzw. zum anderen eine Befreiung erteilt wird, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Festsetzung zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.
Die Abweichung muss unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.