Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes 10-72-1VE

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplanes 10-72-1VE vom 8. Dezember 2015 für das Gelände zwischen der Bundesstraße B 1/5, den Flurstücken 8925/46, der Verlängerung seiner westlichen Grenze bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 167 der Flur 1 und dem Flurstück 167 der Flur 1, dem Grundstück Pilgramer Straße 310 und der Pilgramer Straße sowie für die Bundesstraße B 1/5 zwischen Pilgramer Straße und dem Flurstück 8925/46 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Mahlsdorf, liegt mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

04. Januar 2016 bis einschließlich 04. Februar 2016

  • Montag bis Mittwoch

    von 8.00 bis 16.00 Uhr

  • Donnerstag

    von 9.00 bis 18.00 Uhr

  • Freitag
    sowie nach Vereinbarung

    von 8.00 bis 14.00 Uhr

  • Kontakt: Frau Dreßler

  • Tel.: (030) 90293-5200

    intern: 9293 5200

öffentlich aus.

Die öffentliche Auslegung findet im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung -, Bürodienstgebäude Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin, 4. Etage, Foyer statt.

Der Bebauungsplanentwurf sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Möbel- und Einrichtungsfachmärkte vor.
Für diesen Bebauungsplan wurde für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die umweltbezogenen Informationen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.

Sie haben die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

+++ Über unser Online-Formular können Sie Ihre Anregungen zu den Bebauungsplanentwürfen abgeben. ++++

Begründung/B-Planentwurf/Vorhaben- und Erschließungsplan

Gutachten

Umweltbericht

Ansichten

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