Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes 10-45 ist die planungsrechtliche Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des historischen Gutsbereiches Hellersdorf, insbesondere unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange und unter Berücksichtigung der Anpassung der städtebaulichen Struktur an die Erfordernisse der Entwicklung, insbesondere der Wirtschaft und der Schaffung dringend erforderlichem Wohnraum, zu gewährleisten. Auch vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt, der geplanten Wohnbebauung und den zusätzlichen Einwohnerinnen und Einwohnern ist die Sicherung von bestehenden und zusätzlichen Gemeinbedarfsflächen erforderlich. Damit soll zusätzlich zu den vorhandenen Einrichtungen auch eine Erweiterung der Standorte für kommunale Einrichtungen planungsrechtlich gesichert werden.
Darüber hinaus sollen städtebauliche Missstände, die sich aus den zurückliegenden Nutzungen, den zum Teil verfallenen baulichen Anlagen auf dem Gelände gebildet haben, behoben und langfristig vermieden werden. Die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen seit 1990 und die unzureichende Erschließung des Gutsbereiches haben zu erheblichen Funktionsverlusten geführt, die durch einen dauerhaften Leerstand baulicher Anlagen und brach liegenden Flächen gekennzeichnet sind.
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB) geführt. Eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Bereiches gemäß den Zielen der übergeordneten Planungen ist durch das geltende Planungsrecht bislang nicht ausreichend gewährleistet. Somit ist zur Umsetzung der geplanten und der dem jeweiligen Schutzstatus entsprechenden Bebauung einschließlich der dafür erforderlichen Erschließung unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs.1 BauGB erforderlich. Für den Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB parallel eine Umweltprüfung durchgeführt, welche als Umweltbericht in den Bebauungsplan Eingang findet.
Der Entwurf des Bebauungsplans 10-45 liegt mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Dem Amtsblatt von Berlin und dem Internet sind die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Bereich des Bebauungsplanverfahrens sowie Informationen über die Datenverarbeitung zu entnehmen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.