Grundstücksentwässerung

Allgemeine Informationen:

Die gesetzliche Regelung mit dem § 44 Bauordnung Berlin (BauO Bln) regelt die Vorgaben zur Durchsetzung des sogenannten Anschlusszwangs, damit den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Entwässerung, um hier u.a. einer Gefährdung des Grundwassers entgegen zu treten. Den Anzeigen der Berliner Wasserbetriebe folgend, wird der zuständige Fachbereich tätig und fordert vom Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt bei Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Entwässerung.

Bestehende Abwassersammelbehälter müssen gemäß § 45 BauO Bln wasserdicht, ausreichend groß sein, von ihnen darf keine Belästigung ausgehen. Als Nachweis dient hier der Dichtheitsnachweis nach DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1.

Hinweise:

Rechtliche Grundlagen:

Ansprechpartnerinnen:

Frau Hecht
Tel.: (030) 90293-5685
Frau Geigelath
Tel.: (030) 90293-5123

Formulare: