Werbeanlagen

Allgemeine Informationen:

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind gemäß § 10 BauO Bln alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die der BauO Bln an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

Hinweis:

Gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln sind folgende Werbeanlagen verfahrensfrei gestellt:
  • Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m²,
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung * oder der äußeren Gestalt der Anlage
  • Warenautomaten.

Der Prüfumfang für nicht verfahrensfrei gestellte Werbeanlagen ist in § 63a BauO Bln definiert.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 64a BauO Bln : Tarifstelle 2.2

Formulare: