Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Allgemeine Informationen:

Gemäß § 60 BauO Bln schließen die Gestattungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften bei folgenden Anlagen die Baugenehmigung, Abweichung und Zustimmung nach diesem Gesetz ein:

  1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen
  2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
  3. Werbeanlagen, soweit sie einer Erlaubnis nach Landesstraßenrecht bedürfen,
  4. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung bedürfen,
  5. Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
  6. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen

Hinweis:

Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr. In diesen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Dies betrifft derzeit auch das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren von Spielhallen – hier wird die Bauaufsichtsbehörde vom Gewerbeamt vor Erteilung der Genehmigung durch die Fachbehörde beteiligt.

Rechtliche Grundlagen:

Neben den anderen Rechtsvorschriften:
Bauordnung für Berlin
Bauverfahrensverordnung – BauVerfVO

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge und auf der Grundlage von Gestattungsverfahren.

Formulare: