Gemäß § 60 BauO Bln schließen die Gestattungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften bei folgenden Anlagen die Baugenehmigung, Abweichung und Zustimmung nach diesem Gesetz ein:
- nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen
- nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
- Werbeanlagen, soweit sie einer Erlaubnis nach Landesstraßenrecht bedürfen,
- Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung bedürfen,
- Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
- Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen