Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung ist nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung anderes bestimmt ist.
Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein: 1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, 2. wenn dies nach Maßgabe des Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei:- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m. das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
- Sonderbauten,
- Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3,
- Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.