Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

Allgemeine Informationen:

  • Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
  • ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter sind verfahrensfrei

Hinweise:

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind i.d.R. Prüfgegenstand im Brandschutznachweis. Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde wacht über deren Einhaltung und kann jederzeit erforderliche Maßnahmen ergreifen. Weiteres regelt u.a. die Betriebsverordnung –BetrVO.

Unterlagen:

Brandschutznachweis nach Bauverfahrensverordnung – BauVerVO insbesondere § 11

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Für die Prüfung des Brandschutznachweises:
Bautechnische Prüfungsverordnung – BauPrüfV

Zuständigkeit:

  • Prüfsachverständige
  • Prüfingenieure
  • Sachkundige Personen
  • Bauafsichtsbehörde