Hunde in Berlin

Auf dem Boden liegender Hund blickt auf zusammengerollte Hundeleine

Die Hundehaltung in Berlin ist in dem Berliner Hundegesetz (Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin und die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz) geregelt. Dabei geht es fast ausschließlich um Gefahrenabwehr und nicht um tierschutzrechtliche Belange in der Hundehaltung.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt die allgemeine Leinenpflicht im Stadtgebiet – allerdings mit verschiedenen Ausnahmen – mehr dazu finden Sie hier.
Wenn Sie nach dem Lesen dieser Information feststellen, dass für Ihren Hund die Leinenpflicht gilt und Sie dies ändern möchten, können Sie mit diesem Formular die Sachkundebescheinigung beantragen.
Für den Fall, dass Sie eine Sachkundeprüfung bei einem Sachverständigen ablegen wollen, wenden Sie sich bitte an uns – wir informieren Sie dann zu den Sachverständigen in Berlin. Auch für weitere Fragen zur Befreiung von der Leinenpflicht können Sie sich an uns wenden.

Vorfälle mit Hunden

Wenn ein Hund einen Menschen beißt oder anderweitig gefährdet kann er von der Veterinärüberwachung beauflagt (zum Beispiel: Hund darf nur noch mit Maulkorb geführt werden) werden, in extremen Fällen muss der Hund sichergestellt werden. Dies kann auch notwendig sein, wenn ein Hund ein anderes Tier gebissen oder getötet hat (§ 5 des Hundegesetzes). Derartige Vorfälle können entweder der Polizei oder direkt der Veterinärverwaltung gemeldet werden.
Bitte nutzen Sie dieses Formular.

Listenhunde

In Berlin gibt es, im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern, kein Verbot bezüglich des Haltens von irgendwelchen Hunderassen. Das heißt, Sie können jeden Hund in Berlin halten. Allerdings gibt es für das Halten bestimmter Rassen sowie für Mischlinge, die Anteile dieser Rassen enthalten einige Auflagen und Beschränkungen. Es handelt sich dabei um den Pitbull, den American Staffordshire Terrier und den Bullterrier.
Hunde, die diesen Rassen angehören und Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen werden Listenhunde genannt und sind per Gesetz gefährliche Hunde. Als Halter eines solchen Hundes müssen Sie diesen bei der Veterinärüberwachung anmelden. Der Hund muss mit Abschluss des siebenten Lebensmonates einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden. Wenn diese besonderen Bedingungen nicht eingehalten werden, wie beispielsweise das Tragen eines Maulkorbes, führt dies zu empfindlichen Geldbußen oder sogar zur Einziehung des Hundes. Dies können Sie verhindern, indem Sie Ihren Hund bei uns anmelden! Also nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir vereinbaren einen Termin zur Vorstellung und Anmeldung von Ihrem Hund.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hundegesetz (insbesondere §§ 17-24).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.