Meldungen von Tierquälerei oder nicht artgerechter Tierhaltung
Die Veterinärüberwachung ist die zuständige Behörde, wenn es um die Überprüfung und Beurteilung von Tierhaltungen geht.
Die Aufdeckung von Mängeln ist in den meisten Fällen nur aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung möglich. Schauen Sie daher bitte nicht weg, wenn in Ihrer Umgebung Menschen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, Tiere gequält oder nicht artgerecht gehalten werden. In Notfällen (wenn beispielsweise ein Hund an einem heißen Tag im Auto eingesperrt ist) rufen Sie bitte direkt die Polizei an. Dies gilt auch für die Wochenenden und nachts, wenn Sie uns nicht erreichen können. Wir bearbeiten jährlich etwa 200 Tierschutzmeldungen: häufig genügt eine Beratung und Ermahnung des Tierhalters, um die Haltungsbedingungen zu verbessern. Bei besonders schweren Verstößen oder aber wiederholt auftretenden Mängeln kann die Wegnahme des Tieres sowie ein Haltungsverbot notwendig sein.
Tierschutzdelikte können mit hohen Bußgeldern geahndet werden oder aber, wenn es sich um eine Straftat handelt, auch zur Freiheitsstrafe führen.
Ihre Mitteilung soll die folgenden Angaben beinhalten
Name, Anschrift, Telefonnummer von Ihnen
Betroffene Tiere (Art, Anzahl, Standort)
Hergang, Sachverhalt (wer hat wann was, wo, wie getan?)
Tierhalter (Name, Anschrift)
Beweismittel (Beobachter, Fotos)
Ihre Mitteilung kann auch anonym erfolgen.
Die sogenannte § 11 Erlaubnis
Eine behördliche Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes braucht, wer beispielsweise Tiere in einer Einrichtung hält, in der diese auch zur Schau gestellt werden, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält, wer mit Wirbeltieren handelt oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält. Auch der gewerbliche Transport von Tieren oder das Betreiben einer Hundeschule sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis bezieht sich immer nur auf den Ort! Zusätzlich muss mindestens eine sachkundige Person vor Ort sein, die Sachkunde muss bereits vorliegen oder aber eine Prüfung abgelegt werden. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind – die örtliche und die personengebundene – kann die Erlaubnis erteilt werden. Für die Bearbeitung benötigen wir Ihren Antrag, benutzen Sie das hier hinterlegte Formular
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an uns – wir beraten Sie gerne.
Telefon: 90293 – 6601
ord@ba-mh.berlin.de