Auch Minipigs und Hängebauchschweine sind Schweine!
Anzeige und Registrierung
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung am Ort der Haltung (zuständige Behörde) mitzuteilen. Dies muss vor Beginn der Haltung geschehen, sollten Sie dies bisher versäumt haben – holen Sie die Anmeldung Ihrer Tierhaltung umgehend nach!
Dafür nutzen Sie dieses Formular und lassen es uns unterschrieben und komplett ausgefüllt in beliebiger Form zukommen.
Sie erhalten von uns eine Bestätigung der Anmeldung und eine Registriernummer für Ihre Tierhaltung, diese Nummer heißt auch Betriebsnummer.
Wichtige Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen (z. B. wenn Sie die Tierhaltung aufgeben oder an einen anderen Ort verlegen).
Meldung bei der Tierseuchenkasse
Im Tierseuchenrecht ist geregelt, dass für bestimmte Tiere eine Entschädigung geleistet wird, wenn diese aufgrund von Seuchen sterben oder auf behördliche Anordnung getötet werden müssen. Für einige Tierarten werden in diesem Zusammenhang Beiträge von den Tierhaltern erhoben. Informationen zur Tierseuchenkasse erhalten Sie hier oder telefonisch unter
(030) 90 229 24 09.
Melden Sie Ihren Tierbestand bei der Tierseuchenkasse Berlin an!
Was noch?
Stichtagsmeldung
Sie müssen dem Landeskontrollverband Brandenburg e. V. bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schweine mitteilen. Diese Mitteilung kann mit vorgedruckter Meldekarte des Landeskontrollverbands Brandenburg e. V. Straße zum Roten Luch 1, 15377 Waldsieversdorf (www.lkvbb.de; e-mail: rshit@lkvbb.de; Tel.: 033433 6560, Fax.: 033433 65674) oder über die Datenbank HI-Tier im Internet (www.hi-tier.de) erfolgen.
Kennzeichnung
Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen mit einer offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sofern Sie selber Nachwuchs erwarten und daher Ohrmarken benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Wenn Sie Schweine erwerben achten Sie darauf, dass diese gekennzeichnet sind. Übernehmen Sie kein Tier ohne Kennzeichnung.
Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden müssen Sie sich unverzüglich um eine erneute Kennzeichnung kümmern.
Nach dem Tod eines Schweines dürfen Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vom Tierkörper entfernt werden.
Anzeige der Übernahme
Wenn Sie Schweine von einer anderen Haltung übernommen haben, müssen Sie diese Übernahme der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung innerhalb von sieben Tagen mitteilen! Dazu gehört die Angabe der- Herkunft (Name, Anschrift, Registrier-/Betriebsnummer),
- Anzahl der Tiere und des Datums der Übernahme.
Übernehmen Sie nur gekennzeichnete Tiere!
Außerdem müssen Sie als Halter verschiedene Daten dokumentieren.
Bestandsregister
Wie wird das Bestandsregister geführt?
In dieses Register müssen alle im Bestand vorhandenen Tiere sowie Zu- und Abgänge mit Angabe der Ohrmarkennummern eingetragen werden. Wenn Sie beispielsweise Tiere dazu kaufen oder eigene Nachzucht haben (dies nennt man Zugang) müssen diese Ereignisse mit dem zugehörigen Datum eingetragen werden. Diese Aufzeichnungen nennt man Register oder Bestandsregister – sie müssen drei Jahre aufgehoben werden. Diese Frist beginnt erst mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register ist der Veterinärüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
Was aufgeschrieben werden muss :
im Falle des Zugangs von Tieren:- Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs
- Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs
Zur Erleichterung für Sie ist hier ein geeignetes Formular
hinterlegt.
Das Verfüttern von Speiseabfällen ist verboten!
Wenn Schweine reisen ….
muss, in bestimmten Fällen, ein Begleitpapier dabei sein.
Schweine dürfen von oder zu einem Viehmarkt oder einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind.
Das Begleitpapier muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift oder die Registriernummer des abgebenden Tierhalters
- Gesamtzahl der verbrachten Tiere und Kennzeichen
Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Hier finden Sie ein geeignetes Formular
Als Tierhalter haben Sie die Verpflichtung, sich eigenverantwortlich über aktuelle Bestimmungen zu informieren – gerne sind wir dabei behilflich!
Die hier zur Verfügung gestellte Information ist nicht zwingend vollständig.