Schafe und Ziegen

Sie planen die Anschaffung von Schafen oder Ziegen, oder sind bereits glückliche Besitzer dieser „Rasenmäher“?

Schafe auf der Weide

Dann beachten Sie bitte die folgenden Bestimmungen:

Anzeige und Registrierung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung am Ort der Haltung (zuständige Behörde) mitzuteilen. Dies muss vor Beginn der Haltung geschehen, sollten Sie dies bisher versäumt haben – holen Sie die Anmeldung Ihrer Tierhaltung umgehend nach!
Dafür nutzen Sie dieses Formular
und lassen es uns unterschrieben und komplett ausgefüllt in beliebiger Form zukommen.

Sie erhalten von uns eine Bestätigung der Anmeldung und eine Registriernummer für Ihre Tierhaltung, diese Nummer heißt auch Betriebsnummer.
Wichtige Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen (z. B. wenn Sie die Tierhaltung aufgeben oder an einen anderen Ort verlegen).

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Im Tierseuchenrecht ist geregelt, dass für bestimmte Tiere eine Entschädigung geleistet wird, wenn diese aufgrund von Seuchen sterben oder auf behördliche Anordnung getötet werden müssen. Für einige Tierarten werden in diesem Zusammenhang Beiträge von den Tierhaltern erhoben. Informationen zur Tierseuchenkasse erhalten Sie über diesen Link: www.berlin.de/lageso/gesundheit/veterinaerwesen/tierseuchenkasse.html
oder telefonisch unter 90 229 24 09.
Melden Sie Ihren Tierbestand bei der Tierseuchenkasse Berlin an!

Was noch?

Kalender mit rotem Stift und markiertem Datum

Stichtagsmeldung

Sie müssen dem Landeskontrollverband Brandenburg e. V. bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Altersgruppen (bis zu 9 Monaten Lebensalter, von 10 Lebensmonaten
bis einschließlich 18 Monaten und ab 19 Monaten) mitteilen. Diese Mitteilung kann mit vorgedruckter Meldekarte des Landeskontrollverbands Brandenburg e. V. Straße zum Roten Luch 1, 15377 Waldsieversdorf (www.lkvbb.de; e-mail:rshit@lkvbb.de; Tel.: 033433 6560, Fax.: 033433 65674) oder über die Datenbank HI-Tier erfolgen.

wichtige Hinweise

Kennzeichnung

Schafe und Ziegen müssen beim Verbringen aus dem Bestand spätestens jedoch 9 Monate nach der Geburt gekennzeichnet sein!
Übernehmen Sie kein Tier ohne Kennzeichnung!!!
Kennzeichen für Schafe und Ziegen erhalten Sie beim Landeskontrollverband Brandenburg e. V. (siehe oben). Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so ist unverzüglich beim Landeskontrollverband Brandenburg e. V. ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu bestellen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege dürfen Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vom Tierkörper entfernt werden. Dies gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.

Anzeige der Übernahme

Wenn Sie Schafe und/oder Ziegen von einer anderen Haltung übernommen haben, müssen Sie diese Übernahme der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme mitteilen! Dazu gehört die Angabe der Herkunft (Name, Anschrift, Registrier-/Betriebsnummer), der Anzahl der Tiere und des Datums der Übernahme. Übernehmen Sie nur gekennzeichnete Tiere!
Außerdem müssen Sie als Halter verschiedene Daten dokumentieren, nämlich im Bestandsregister.

Wie wird das Bestandsregister geführt?

In dieses Register müssen alle im Bestand vorhandenen Tiere sowie Zu- und Abgänge mit Angabe der Ohrmarkennummern eingetragen werden. Wenn Sie beispielsweise Tiere dazu kaufen oder eigene Nachzucht haben (dies nennt man Zugang) müssen diese Ereignisse mit dem zugehörigen Datum eingetragen werden. Diese Aufzeichnungen nennt man Register oder Bestandsregister – sie müssen drei Jahre aufgehoben werden. Diese Frist beginnt erst mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register ist der Veterinärüberwachung auf Verlangen vorzulegen.

Was aufgeschrieben werden muss:

  • im Falle des Zugangs von Tieren: Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs
  • im Falle des Abgangs von Tieren: Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs

Zur Erleichterung für Sie ist hier ein geeignetes Formular hinterlegt.

#29651462 - Hand with Pen Signing Form by Green Folder

Wenn Schafe oder Ziegen unterwegs sind ….

muss ein Begleitpapier dabei sein. …

Schafe und/oder Ziegen dürfen nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind.
Das Begleitpapier muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift sowie die Registriernummer des abgebenden Tierhalters
  • Gesamtzahl der verbrachten Tiere und Kennzeichen
  • Verbringungsdatum
  • Unterschrift des Tierhalters
  • Name und Anschrift des (neuen) Tierhalters oder dessen Registriernummer
  • Angaben zum Transportunternehmen und Fahrzeug

Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe und/oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

Als Tierhalter haben Sie die Verpflichtung, sich eigenverantwortlich über aktuelle Bestimmungen zu informieren – gerne sind wir dabei behilflich! Die hier zur Verfügung gestellte Information ist nicht zwingend vollständig.