Beurkundung

Siegel aus Wachs

Beurkundung nur nach Terminvereinbarung

Zur Optimierung des Dienstbetriebes und um Ihnen längere Wartezeiten und unnötige Wege in unsere Behörde zu ersparen, bitten wir um Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail unterhalt@ba-mh.berlin.de oder Briefpost.

Sofern Sie einen Termin für die Beurkundung der Vaterschaft und/oder des gemeinsamen Sorgerechts vor der Geburt vereinbaren wollen, füllen Sie bitte das eingestellte Formular aus und senden es frühzeitig – momentan mindestens vier Monate – vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes mit den begründenden Unterlagen per Post an den Bereich Beistandschaften. Sie erhalten dann einen Beurkundungstermin zugesandt. Ohne Vorlage des Formulars werden telefonisch grundsätzlich keine Beurkundungstermine vergeben.

Formulare

  • Formular zur Vereinbarung eines Beurkundungstermins

    PDF-Dokument (273.3 kB)

Arten der Beurkundungen

Von den Urkundspersonen des Jugendamtes werden u. a. folgenden Beurkundungen vorgenommen:

Die zu beurkundenden und beglaubigenden Erklärungen haben gegenüber einer Urkundsperson zu erfolgen und erfordern daher die persönliche Anwesenheit des bzw. der Erklärenden. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Familiennamen des Kindes bzw. der schwangeren Frau.

Benötigte Unterlagen für eine Beurkundung

Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und/oder Sorgeerklärung benötigt:
  • gültige Personalausweise der Mutter und des anerkennenden Vaters bzw. Pass mit Meldebescheinigung
  • Mutterpass mit eingetragenem voraussichtlichen Geburtsdatum (bei Beurkundung vor der Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Beurkundung nach der Geburt)
  • Geburtsurkunde des anerkennenden Vaters
Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung benötigt:
  • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein)
  • Schreiben des anderen Elternteils, des Jugendamtes oder des Rechtsanwalts mit der Aufforderung zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung, sofern die Angaben zum Kind nicht aus den o. g. Schreiben erkennbar sind
  • bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift des bestehenden Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil)

Beurkundung mit Dolmetscher

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, muss zur Beurkundung ein Dolmetscher bzw. Übersetzer herangezogen werden, der für den betreffenden Elternteil die Beurkundungsbelehrung übersetzen kann. Der Dolmetscher/ Übersetzer darf mit den Eltern weder verwandt noch verschwägert sein. Der Dolmetscher/ Übersetzer muss sich ebenfalls durch ein Personaldokument ausweisen.
Bitte beachten Sie, dass für Elternteile, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind bzw. in Gebärdensprache kommunizieren, keine Dolmetscher im Jugendamt zur Verfügung stehen.
Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Bei Fragen zur Beurkundung sind Ihnen die nachfolgend genannten Ansprechpersonen gern behilflich.