Aufgabe der Kinder -und Jugendhilfe ist es Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Gewalt. Schaden erleiden.
Der § 8a SGB VIII konkretisiert diesen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter.
Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Kinder sind das Wichtigste was wir haben. Kinder brauchen ihre Eltern. Elternrecht versteht sich primär als ein Recht im Interesse und zum Wohle des Kindes. Eltern haben eine Verantwortung ihren Kindern gegenüber. Es liegt aber auch in der Verantwortung der Gesellschaft darauf zu achten, dass es Kindern gut geht, sie sich altersgerecht entwickeln können.
Viele Wahrnehmungen und Informationen können Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung darstellen.
Nachbarn, Freunde, Verwandte, Lehrer/innen, Kita-Erzieher/innnen, Kinderärzte/innen sind meist die ersten, die merken, dass es dem Kind nicht gut geht, die Familie eventuell Hilfe benötigt. Gelingt es nicht die Eltern direkt anzusprechen, ist der erste Ansprechpartner das Jugendamt.
Ob die Lebenssituation eines Kindes als Kindeswohl gefährdend anzusehen ist, ist nur auf der Grundlage fachlicher und normativer Bewertungsvorgänge zu beurteilen.
Im Jugendamt wird jeder Mitteilung, ob schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch, nachgegangen. Jede Meldung über einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die beim Krisendienst des Jugendamtes eingeht, wird an die fallzuständige Fachkraft des Regionale sozialpädagogischen Dienstes (RSD) weitergeleitet. Wenn diese nicht erreichbar ist, übernimmt der Tagesdienst des RSD die Bearbeitung.
Zögern Sie nicht, wenn Sie einen begründeten Verdacht haben!