Teilstationäre Pflege:
Meistens ist damit die Tages- oder Nachtpflege gemeint, dabei werden die hilfebedürftigen Menschen in Pflegeeinrichtungen tagsüber oder auch nachts betreut. Dieses Angebot richtet sich an die Pflegebedürftigen, die noch zu Hause wohnen, jedoch alleine nicht mehr zurechtkommen und eine vollständige Versorgung durch Angehörige nicht möglich ist.
Die teilstationäre Pflege ermöglicht es, die Pflegebedürftigen zu versorgen ohne das die Angehörigen den eigenen Alltag aufgeben müssen. Jedoch ist eine wichtige Voraussetzung für diese Art der Pflege, dass die Betreuung und Versorgung in der übrigen Zeit zu Hause sichergestellt ist.
Kurzzeitpflege:
Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf, dann spricht man von Kurzzeitpflege. Dies tritt häufig nach einem Krankenhausaufenthalt ein oder wenn die häusliche Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann.
Die Kurzzeitpflege ist beschränkt auf 56 Tage im Jahr und die Pflegekassen übernehmen nur für diesen Zeitraum die Kosten einer stationären Unterbringung.
Übergangspflege:
Menschen die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keine Pflegestufe besitzen haben die Möglichkeit eine Kurzzeitpflege als Übergangspflege (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit) in Anspruch zu nehmen.
Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Patienten, die wegen einer schweren Krankheit nicht zuhause versorgt werden können und nicht pflegebedürftig sind, haben seit dem 01.01.2016 Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.
Hinweis: Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse.