Da mit dem 01.01.2005 die meisten früheren einmaligen Leistungen bereits im Regelsatz enthalten sind, werden nur noch für drei Ausnahmen gesondert Leistungen erbracht:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten;
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt;
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten