Regelung des Winterdienstes

Pressemitteilung vom 11.12.2023

Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes Marzahn/Hellersdorf informiert zum Thema “Winterdienst”:

“Liebe Bürgerinnen und Bürger,
seit Wochen hat uns der Winter fest im Griff und was unserer Kinder Freud ist – endlich Schnee im Überfluss) ist uns Erwachsenen manchmal Leid. Nämlich immer dann, wenn wir als Fußgänger über spiegelglatte Gehwege schliddern, weil deren Anlieger ihrer Pflicht zum Winterdienst (Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GVBL. S. 1444).

Nach §5 (1) sind Anlieger im Sinne dieses Gesetzes: die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nießbraucher sowie die Inhaber eines im Grundbuch vermerkten, dinglichen Nutzungsrechtes, z.B. “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“.

Die Beräumung und Abstumpfung muss entlang des Grundstückes auf mindestens einem Meter Breite, unverzüglich nach Ende des Schneefalls (nicht bis zur letzten Flocke warten!) erfolgen. Glätte ist sofort nach ihrem Auftreten zu bekämpfen (§3(1) StrReinG)!

Hinterlieger sind nur vor ihrer Zufahrt zum Winterdienst verpflichtet. Teilen sich Anlieger und Hinterlieger die Zufahrt, so reinigen beide zu gleichen Teilen.
In Straßen, in denen der Winterdienst nicht durch die BSR durchführt wird, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht für Anlieger an Kreuzungen oder Einmündungen zusätzlich auf die Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte (§4 (4) StrReinG).
In Straßen ohne Bürgersteig sind die Bereiche zu beräumen und abzustumpfen, die vorwiegend von den Fußgängern benutzt werden (§3(4) StrReinG).
Die Pflicht zum Winterdienst erstreckt sich auch auf Haltestellenbereiche, Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen, die sich auf oder am Gehweg vor dem eigenen Grundstück befinden. Sind sie durch einen gewidmeten Radweg vom Gehweg getrennt, übernimmt die BSR deren Reinigung.
Die Verwendung von Auftaumitteln (Salz, Harnstoff u.a.) ist ausnahmslos verboten!
Die anfallenden Schnee- und Eismengen sind grundsätzlich auf dem Gehweg am Fahrbahnrand, jedoch nicht im Rinnstein und auf den Gullys, zu lagern (§3 (3) StrReinG).

Dauert der Schneefall bis nach 20.00 Uhr an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07.00 Uhr des folgenden Tages – an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr – durchzuführen (§3 (1) StreinG).

Die schuldhafte Nichterfüllung des Winterdienstes sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 (1) des StReinG dar und kann dementsprechend geahndet werden.
Für den Winterdienst zuständig bleibt immer der Anlieger, auch wenn eine Firma mit der Vornahme dieser Leistungen beauftragt wurde.

Für Rückfragen steht Ihnen die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes unter der Rufnummer 90293 6500 gern zur Verfügung.

Wenn alle Anlieger gewissenhaft und verantwortungsbewusst Ihrer Pflicht zum Winterdienst nachkommen, können sich nicht nur die Kinder, sondern auch wir Erwachsenen über diesen Winter mit seiner weißen Pracht freuen.

Mit winterlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt”