Beschluss:
Das Bezirksamt wird ersucht sich für die Einrichtung von
Fahrradabstellanlagen einzusetzen, die folgenden Grundsätzen genügen sollen:
- günstige Zuordnung zu wichtigen Zielen des Radverkehrs
- Eindeutigkeit und gute Erkennbarkeit
- gute Einsehbarkeit
- ausreichende Beleuchtung
- bedarfsgerechte Schutzfunktion (Wetterschutz)
- bequemes Ein- und Ausparken
- wartungsarme Ausführung
- gestalterische Einpassung in Umgebung
- Reifen und Speichen schonende Ausführung
- hinreichende Sicherungsmöglichkeiten