Drucksache - DS/0001-05/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Paragraf 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Die BVV-Sitzungen werden per Livestream im Internet übertragen und auf der Internetseite des Bezirks archiviert. Die Übertragung umfasst ausschließlich die Wortbeiträge. 2. Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen durch Dritte sind vor Beginn der Sitzung durch die Vorsteherin / dem Vorsteher zu genehmigen.
Begründung:
Die Sitzungen der BVV sind öffentlich. Friedrichshain-Kreuzberg sollte sich dem Prinzip des „Gläsernen Rathauses“ verpflichtet fühlen. Dazu zählt auch, das politische Geschehen in der BVV der Öffentlichkeit medial zugänglich zu machen. Deshalb sollen, die Sitzungen der BVV durch die BVV live ins Internet übertragen werden. Die Übertragung umfasst ausschließlich die Wortbeiträge. Folglich ist eine Lösung mit einer Kamera für das Rednerpult ausreichend. Zur technischen Umsetzung kann auf bestehende Verkabelungen und Netzwerkstrutur zurückgegriffen werden. Die technische Realisierung ist somit kostengünstig zu bewerkstelligen. Den gesetzlichen Regelungen (Kunsturheberrechtsgesetz §§ 22, 23, 24 – „Recht am eigenen Bild“) ist Folge zu leisten. Bei Wortbeiträgen von Gästen oder Bürgeranregungen ist die Genehmigung der Betreffenden einzuholen. Aufnahmen durch Dritte sind weiterhin genehmigungspflichtig, um z.B. das zielgerichtete Abfilmen einzelner Besucherinnen und Besucher untersagen zu können.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird in den Geschäftsordnungsausschuss überwiesen.
GO 30.11.2011
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Drucksache wird in den Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung überwiesen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung
BüTra 07.06.2012
ÄA B’90/Die Grünen
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 60 wird wie folgt geändert:
(3) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen durch Dritte sind vor Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung zu genehmigen und die SitzungsteilnehmerInnen über Art, Umfang und beabsichtigte Verwendung der Aufnahme/n zu informieren. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sitzungsleitung den Übertragungswunsch zur Abstimmung stellt und weniger als die Hälfte der SitzungsteilnehmerInnen diesem zustimmen. Ausgenommen von Satz 1 sind nicht öffentliche Beratungen und BürgerInnenanfragen, wenn der/die Fragesteller/in dies erklärt. Haben SitzungsteilnehmerInnen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben (siehe Anlage 2), teilt die Sitzungsleitung der/dem Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Neuer Absatz 4
(4) Das Büro der BVV überträgt die Tonaufzeichnung gemäß § 53 Abs. 3 zeitgleich per Audio-Stream zusammen mit einem Video-Stream, einer Bildaufnahme aus der Sitzung, ins Internet. Für die Bildübertragung wird das Redepult, ohne weitere Personen, als fester Bildausschnitt festgelegt. Absatz 3 Satz 3–5 gelten entsprechend.
Anlage 2
Erklärung
zur Ton- und Bildübertragung der Sitzung der BVV gemäß § 63 Absatz 3 GO
Name der / des Erklärenden
Herr / Frau _______________________________________
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Redebeiträge in der Sitzung der BVV übertragen werden:
o Ja, nur Ton o Ja, Bild und Ton
Diese Erklärung soll gelten:
o bis ich eine anderslautende schriftliche Erklärung abgebe. o nur für die heutige Sitzung der BVV
Berlin, den __ . ___ . 20__
Unterschrift der / des Erklärenden
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 60 wird wie folgt geändert:
(3) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen durch Dritte sind vor Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung zu genehmigen und die SitzungsteilnehmerInnen über Art, Umfang und beabsichtigte Verwendung der Aufnahme/n zu informieren. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sitzungsleitung den Übertragungswunsch zur Abstimmung stellt und weniger als die Hälfte der SitzungsteilnehmerInnen diesem zustimmen. Ausgenommen von Satz 1 sind nicht öffentliche Beratungen und BürgerInnenanfragen, wenn der/die Fragesteller/in dies erklärt. Haben SitzungsteilnehmerInnen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben (siehe Anlage 2), teilt die Sitzungsleitung der/dem Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Neuer Absatz 4
(4) Das Büro der BVV überträgt die Tonaufzeichnung gemäß § 53 Abs. 3 zeitgleich per Audio-Stream zusammen mit einem Video-Stream, einer Bildaufnahme aus der Sitzung, ins Internet. Für die Bildübertragung wird das Redepult, ohne weitere Personen, als fester Bildausschnitt festgelegt. Absatz 3 Satz 3–5 gelten entsprechend.
Anlage 2
Erklärung
zur Ton- und Bildübertragung der Sitzung der BVV gemäß § 63 Absatz 3 GO
Name der / des Erklärenden
Herr / Frau _______________________________________
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Redebeiträge in der Sitzung der BVV übertragen werden:
o Ja, nur Ton o Ja, Bild und Ton
Diese Erklärung soll gelten:
o bis ich eine anderslautende schriftliche Erklärung abgebe. o nur für die heutige Sitzung der BVV
Berlin, den __ . ___ . 20__
Unterschrift der / des Erklärenden
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