Die Kommission berät den Fall und prüft, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen. Sind mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Auffassung, dass dies der Fall ist, richtet die Kommission ein Ersuchen an den Senator für Inneres und Sport, dem bzw. der Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Der Senator für Inneres und Sport entscheidet, ob er das Ersuchen aufgreift. Er ist an die Beschlussfassung in der Härtefallkommission nicht gebunden, sondern entscheidet frei, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird.
Die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gemäß § 23a AufenthG kann abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. Sie ist meistens mit Maßgaben verbunden, die Angaben zum Umfang der Lebensunterhaltssicherung und/ oder zur Aufnahme und Abschluss die zum Beispiel die Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Passvorlage beinhalten können.
Die Aufenthaltsgewährung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine individuellen Rechte des bzw. der Betroffenen. Somit ist ein Aufenthaltstitel nach § 23a AufenthG weder einklagbar noch unterliegt die Entscheidung des Senators einer gerichtlichen Prüfung.