Die Härtefallkommission

Schwarze und weiße Hand fassen sich an

Händereichen

Was ist die Härtefallkommission?

Menschen, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind und vollziehbar ausreisepflichtig sind, können sich an die Berliner Härtefallkommission wenden und um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Härtefälle gemäß § 23a AufenthG ersuchen. Voraussetzung ist, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht.

Wer ist Mitglied der Härtefallkommission?

Die Berliner Härtefallkommission setzt sich gemäß § 2 HFKV zusammen aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin

  • des Beauftragten für Integration und Migration des Senats von Berlin,
  • der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung,
  • der römisch-katholischen Kirche,
  • der evangelischen Kirche
  • der Liga der Wohlfahrtsverbände,
  • des Flüchtlingsrats Berlin sowie
  • des Migrationsrats Berlin-Brandenburg e.V.

Die Mitglieder der Härtefallkommission und ihre Stellvertreter, die über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts und über Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung verfügen, werden von den entsendenden Organisationen benannt. Eine aktuelle Übersicht der Kommissionsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter nebst Kontaktdaten enthält das Infoblatt der Härtefallkommission.

Wer kann einen Antrag stellen?

Für die Arbeit der Härtefallkommission gilt der Grundsatz der Selbstbefassung. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer können keinen Härtefallantrag direkt an die Kommission stellen. Vielmehr muss das Härtefallersuchen von einem Kommissionsmitglied zur Beratung eingebracht werden. Wer einen Antrag stellen möchte, muss sich also zunächst in den Sprechstunden der Kommissionsmitglieder beraten lassen. Diese lassen sich dem Infoblatt der Härtefallkommission entnehmen.

Unzulässig ist ein Antrag für eine Person,

  • die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
  • die nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  • für die das Landesamt für Einwanderung nicht zuständig ist
  • deren Fall schon behandelt wurde, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat,
  • die einen Versagungsgrund nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt oder
  • deren Asylantrag abgelehnt und der Abschiebungsschutz nicht gewährt wurde, sofern sie lediglich Gründe vorbringt, die als herkunftsstaatsbezogene Gründe abschließend vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft worden sind.

Wie arbeitet die Härtefallkommission?

Die Kommission berät den Fall und prüft, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen. Sind mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Auffassung, dass dies der Fall ist, richtet die Kommission ein Ersuchen an den Senator für Inneres und Sport, dem bzw. der Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Der Senator für Inneres und Sport entscheidet, ob er das Ersuchen aufgreift. Er ist an die Beschlussfassung in der Härtefallkommission nicht gebunden, sondern entscheidet frei, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird.

Die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gemäß § 23a AufenthG kann abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. Sie ist meistens mit Maßgaben verbunden, die Angaben zum Umfang der Lebensunterhaltssicherung und/ oder zur Aufnahme und Abschluss die zum Beispiel die Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Passvorlage beinhalten können.

Die Aufenthaltsgewährung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine individuellen Rechte des bzw. der Betroffenen. Somit ist ein Aufenthaltstitel nach § 23a AufenthG weder einklagbar noch unterliegt die Entscheidung des Senators einer gerichtlichen Prüfung.

Wo wird der Antrag gestellt?

Ein Antrag kann bei allen Mitgliedern der Härtefallkommission gestellt werden, nicht jedoch bei der Geschäftsstelle direkt.