FAQ Liegenschaften

FAQ - Erbbaurechte

  • 1.1 Wer schließt im Land Berlin Erbbaurechtsverträge?

    Wer den Erbbaurechtsvertrag für das Land Berlin abschließt hängt davon ab, wer Vermögensträger des Grundstücks ist. Dies kann z.B. der Bezirk (Fachbereich: Facility Management), die BIM GmbH (Fachbereich: Vermarktung) oder die WISTA.Plan GmbH sein.

  • 1.2 Welche Erbbauzinssätze gelten im Land Berlin?

    Der Senat hat am 08.06.2021 nachfolgende marktübliche nutzungsspezifische Erbbauzinssätze beschlossen:

    Geschosswohnungsbau 1,8 %
    Gemeinnützige soziale,
    kulturelle und sportliche Nutzung
    1,8 %
    Gewerbe, Industrie und Sonstiges 2,7 %
    Eigenheime und Eigentumswohnungen 4 %
  • 1.3 Für welche Laufzeiten schließt das Land Berlin Erbbaurechtsverträge ab?
    Nutzungskategorie Standardlaufzeit
    Gemeinnützige soziale, kulturelle und sportliche Nutzung bis zu 40 Jahren
    Gewerbe, Industrie und Sonstiges bis zu 65 Jahren
    Eigenheime und Eigentumswohnungen bis zu 75 Jahren
    Geschosswohnungsbau bis zu 99 Jahren

    Für besondere Sachverhalte können abweichende Laufzeiten gelten. Für verbindliche Auskünfte informieren Sie sich bitte bei der erbbaurechtsvertragsschließenden Stelle.

  • 1.4 In welcher Höhe darf das Erbbaurecht belastet werden?

    In Anwendung des Erbbaurechtsgesetzes und aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung stimmt das Land Berlin – bei entsprechend nachgewiesener Bonität – grundsätzlich einer Belastung von 60% des Wertes des Erbbaurechtes (bzw. hilfsweise 70% des Wertes der Baulichkeit) nebst bis zu 18% jährlichen Zinsen und bis zu 10% einmaliger Nebenleistung zu. So soll sichergestellt werden, dass die Belastung des Erbbaurechts in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Erbbaurechts steht.

FAQ - Grundstücke und Gebäude des Landes Berlin

  • 2.1 Welche Grundstücke und Gebäude zählen zu denen des Landes Berlin?
    Zu den Grundstücken und Gebäuden des Landes Berlin zählen zunächst die Liegenschaften, bei denen das Land Berlin unmittelbar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dazu zählen insbesondere
    • die Fachvermögen der Bezirke
    • die Fachvermögen der Senatsverwaltungen (Hauptverwaltung) und der ihnen nachgeordneten Behörden
    • die Immobilien-Sondervermögen SILB und SODA
    • die Immobilien im Treuhandvermögen Liegenschaftsfonds (hier ist das Land Berlin wirtschaftlicher Eigentümer, der Liegenschaftsfonds ist rechtlicher Eigentümer und ist entsprechend im Grundbuch eingetragen)

    Darüber hinaus befinden sich zahlreiche Grundstücke und Gebäude im Vermögen von Beteiligungsunternehmen, bei denen das Land Berlin (zumeist alleiniger) Gesellschafter ist. Entsprechend stehen bei diesen nicht das Land Berlin, sondern die jeweiligen Beteiligungsunternehmen als Eigentümer im Grundbuch.

  • 2.2 Ich interessiere mich für ein bestimmtes freies Grundstück, wer kann mir Auskünfte geben?

    Das hängt davon ab, wer Vermögensträger des entsprechenden Grundstücks ist. So kann z.B. der Bezirk (Fachbereich: Facility Management) in dem das Grundstück liegt oder die BIM GmbH (Fachbereich: Vermarktung) Ihr Ansprechpartner sein und ggf. Auskünfte erteilen. Wenn Sie keine näheren Erkenntnisse haben, empfiehlt sich eine Nachfrage beim Bezirk (Fachbereich Facility Management).

  • 2.3 Wer ist im Land Berlin für herrenlose Grundstücke zuständig?

    Für herrenlose Grundstücke sind im Land Berlin die jeweiligen (Belegenheits-) Bezirke zuständig. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Zuständigkeiten (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG). Es erfolgt demgemäß auch keine zentrale Erfassung der im Land Berlin belegenen, herrenlosen Grundstücke durch die Hauptverwaltung. Fragesteller*innen müssten sich daher ggf. an alle zwölf Bezirksämter wenden, wenn Sie eine entsprechende berlinweite Auskunft begehren, bzw. ggf. nur an diejenigen Bezirke, die für die jeweiligen Fragesteller*innen insoweit von Interesse sind.

FAQ - GSUV (Gesamtstädtische Steuerung von Unterbringungsbedarfen der Verwaltung)

  • 3.1 Braucht eine Verwaltung für Anmietungen landeseigener / privater Gebäude die Zustimmung des Hauptausschusses?

    Die Verwaltung benötigt für die Anmietung landeseigener und privater Gebäude die Zustimmung des Hauptausschusses. Dies gilt für den Neuabschluss von Mietverträgen sowie die Verlängerung bestehender Mietverträge einschließlich der Ausübung der Optionen aus bestehenden Mietverträgen für Flächen der Hauptverwaltung und der Bezirke. Die Zustimmung des Hauptausschusses ist für Anmietungsgeschäfte sowohl für die Senatsverwaltungen als auch für die Bezirke erforderlich,

    • wenn die Nettokaltmiete 9.000 Euro monatlich übersteigt und
    • die anzumietende Fläche mehr als 1.000 qm beträgt.
      Die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen bleibt grundsätzlich erforderlich.

    Für Anmietungen im Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB), die ohne Inanspruchnahme einer SILB-Rücklage und für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren erfolgen, ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen, jedoch nicht des Hauptausschusses erforderlich.

  • 3.2 Braucht eine Verwaltung auch für eine Miet-Vertrags-Verlängerung die Zustimmung des Hauptausschusses?

    Für eine Miet-Vertrags-Verlängerung benötigt die Verwaltung die Zustimmung des Hauptausschusses. Dies gilt auch für die Ausübung der Optionen aus bestehenden Mietverträgen für Flächen der Hauptverwaltung und der Bezirke. Hierbei sind die Schwellenwerte, wie in 3.1 beschrieben, zu beachten.

  • 3.3 Was prüft die SenFin bei der Flächenbedarfs-Prüfung?

    In der ersten Stufe des Anmietungsprozesses prüft die SenFin den flächenmäßigen Bedarf einer geplanten Anmietung. Es wird geprüft, ob der Bedarf transparent begründet ist und eine Portfoliostrategie besteht. Anhand der Flächenbilanz der Verwaltung wird ermittelt, ob die Flächen effektiv ausgelastet sind. Dabei wird berücksichtigt, wie der Flächenverbrauch pro Kopf im Verhältnis zum Vergleichsportfolio liegt, ob es im Bestand zusammenhängende freie Arbeitsplätze zur Bedarfsdeckung gibt, der Bedarf durch Auflösung von Einzelzimmern oder durch die Beendigung von Miet-Verhältnissen mit Dritt-Nutzern in landeseigenen Liegenschaften gedeckt werden könnte. Ebenso wird geprüft, ob moderne Bürokonzepte, wie flexible Arbeitsplatznutzung und ortsunabhängiges Arbeiten, Anwendung finden, sofern die Voraussetzungen gegeben sind oder geschaffen werden können.

  • 3.4 Ich brauche mehr Fläche. An wen kann ich mich wenden?

    Die Fachverwaltungen der Hauptverwaltung wenden sich zwecks Abstimmung des Flächenbedarfs an den zuständigen Portfoliomanager der BIM GmbH. Die Fachbereiche der Bezirke wenden sich an Ihre jeweilige Serviceeinheit Facility Management.

  • 3.5 Ich möchte meine Flächen modernisieren. An wen kann ich mich wenden?

    Die Fachverwaltungen wenden sich zur Abstimmung von Sanierungsthemen im SILB direkt an die Vermieterin, die BIM GmbH. Die BIM GmbH beteiligt im weiteren Verfahren die für die Fachaufsicht zuständige SenFin.
    Modernisierungen im Bezirksvermögen koordiniert die SE Facility Management des Bezirkes.

  • 3.6 Wer bringt die Anmietungsvorlagen in den Hauptausschuss ein?

    Anmietungsvorlagen zur Unterbringung der Hauptverwaltung bringt in der Regel die SenFin in den Hauptausschuss ein.

    Anmietungsvorlagen für die Unterbringung und die Beschulung von Geflüchteten werden – nach Mitzeichnung durch die SenFin – durch die zuständige Fachverwaltung in den Hauptausschuss eingebracht.

    Für Anmietungen der Bezirke bringt der jeweilige Bezirk die Vorlage – nach Mitzeichnung durch die SenFin – in den Hauptausschuss ein.

    Für Anmietungen von Büro-Dienst-Gebäuden der Hauptverwaltung und der Bezirke reicht die BIM GmbH bzw. die SE Facility Management die Unterlagen beim Referat I D der SenFin ein. Für andere Anmietungen der Hauptverwaltung und der Bezirke ist das für den Einzelplan zuständige Revisionsreferat der Abteilung II der SenFin zuständig.

  • 3.7 Ist Desk-Sharing Pflicht?

    Ja, denn gemäß § 6 Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Ausgaben nur veranschlagt und ausgelöst werden, insoweit sie tatsächlich für die Erfüllung der Aufgaben Berlins notwendig sind. Insbesondere dann, wenn sowohl ortsunabhängig gearbeitet werden kann (bspw. durch Telearbeit, Homeoffice, mobiles Arbeiten, regelmäßige auswärtige Tätigkeit) als auch eine flexible Arbeitsplatz-Nutzung möglich ist (man kann sich an jedem Rechner einloggen oder hat eigene dienstliche IT) besteht keine Abwägungsmöglichkeit hinsichtlich § 6 LHO. Das permanente Vorhalten eines personengebundenen Arbeitsplatzes entspricht dann in der Regel nicht der Wirtschaftlichkeitsvorgabe der LHO.

  • 3.8 Wie viele Quadratmeter braucht ein Arbeitsplatz?

    Maßgeblich wird der Büro- und Sonderflächenbedarf je Arbeitsplatz in Verwaltungsgebäuden des Landes Berlin. Durch die Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung und Nutzung von Diensträumen (Raumnutzungsanweisung – AllARaum) geregelt. Weitere Regelungen zur Arbeitsplatz- und Umfeldgestaltung ergeben sich u.a. aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Arbeitsstätten Richtlinien (ASR).

    Danach soll die Büro-Fläche je Arbeitsplatz (durchschnittliche Belegungsdichte) i.d.R. 8 m² nicht unter- und 11 m² nicht überschreiten. Einpersonen-Büroräume sollen mindestens 10 m², Mehrpersonen-Büroräume mindestens 16 m² groß sein. Büroraumgrößen unter 8 m² sind unzulässig.

    Darüber hinaus entsteht ein Bedarf an Sonderflächen (alle übrigen Hauptnutzflächen außerhalb von Büroflächen wie z.B. Kaffee-/Teeküchen, Warteräume, Besprechungsräume, Lager etc.) entsprechend den funktionalen Erfordernissen. Dabei soll im Durchschnitt ein Verhältnis „Sonderfläche zu Bürofläche“ von rd. „1 zu 2,5“ (bzw. 4,4 m²/Beschäftigten bzw. 40 % der Bürofläche) nicht überschritten werden.

    Bei neuen Bedarfsmeldungen wird -sofern die Voraussetzungen gegeben oder geschaffen werden können- davon ausgegangen, dass nicht für jeden Beschäftigten (Person) ein separater Arbeitsplatz (Kapazität) zur Verfügung gestellt werden muss, sondern flexibel nutzbare Arbeitsplätze eingerichtet werden. Das bedingt, dass zugleich der Bedarf an büronahen Sonderflächen (Rückzugsräume für spontane Besprechungen, stilles Arbeiten, Telefonie) steigt. Daher wird die Bürofläche bezogen auf die Arbeitsplätze und die Sonderfläche bezogen auf die Beschäftigten betrachtet.

    Abweichungen von diesen Vorgaben und Einzelzimmerbedarfe sind vom Bedarfsträger unter Berücksichtigung tätigkeitsbezogener Erfordernisse und funktionaler Gegebenheiten zu begründen.

FAQ - Konzeptverfahren

  • 4.1 Was sind Konzeptverfahren?

    Konzeptverfahren sind Vermarktungsverfahren, die der Durchsetzung stadtentwicklungs-, wirtschafts-, kultur- und sozialpolitischer Ziele des Landes Berlin dienen.

    Grundsätzlich kommt die Durchführung eines Konzeptverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Grundstück vom Portfolioausschuss dem Cluster Entwicklungsperspektive zugeordnet ist.

    Die Verfahren werden von der BIM GmbH durchgeführt. Die Vergabeentscheidung erfolgt im Steuerungsausschuss Konzeptverfahren primär nach der Bewertung des vorgelegten Nutzungskonzeptes entsprechend einer in der Ausschreibung vorgegebenen Bewertungsmatrix.

  • 4.2 Was ist der Steuerungsausschuss Konzeptverfahren?

    Die inhaltlichen Kriterien für die Konzeptverfahren werden der BIM GmbH durch den Steuerungsausschuss Konzeptverfahren vorgegeben. Die vom Steuerungsausschuss zu entwickelnde Bewertungsmatrix wird Bestandteil des Exposés. Dabei sind vom Steuerungsausschuss inhaltliche Festlegungen mindestens zu folgenden Hauptkategorien zu treffen und das Verhältnis der Kriterien untereinander festzulegen:

    • Wirtschaftliches Konzept
    • Gestaltungskonzept
    • Ökologisches Konzept
    • Inhaltliches Konzept
    • Alleinstellungsmerkmal

    Der Steuerungsausschuss Konzeptverfahren setzt sich aus ständigen und nicht ständigen Mitgliedern zusammen. Ständige Mitglieder sind jeweils ein/e benannter/e Vertreter/in der BIM GmbH, der Senatsverwaltungen für Finanzen, für Stadtentwicklung und Umwelt, für Wirtschaft, Technologie und Forschung und der Senatskanzlei sowie des jeweiligen Belegenheitsbezirks. Sofern durch inhaltliche Vorgaben aus dem Portfolioausschuss Ressortzuständigkeiten anderer Verwaltungen berührt sind, können deren Vertreter als nicht ständige Mitglieder zu den Beratungen des Steuerungsausschusses hinzugezogen werden.

FAQ - Liegenschaftspolitik und Clusterung

  • 5.1 Was macht Berlin mit seinen Liegenschaften?

    Bis 2013 wurden die Landesliegenschaften nur danach unterschieden, ob sie fachlich genutzt wurden oder nicht. Nicht betriebsnotwendige landeseigene Grundstücke sollten primär verkauft werden, um so Einnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu generieren. Hierfür wurde 2001 der Liegenschaftsfonds gegründet. Bis Anfang 2013 wurden Einnahmen von insgesamt rd. 2 Mrd. € erzielt, aber auch Grundstücke verkauft, die das Land Berlin vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt nun wieder benötigt.

    Ein Umdenken in der Liegenschaftspolitik begann mit dem „Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik“, das vom Hauptausschuss am 30.01.2013 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

    Mit dieser Weiterentwicklung der Liegenschaftspolitik wurde ein langfristig-strategischer Umgang mit dem Liegenschaftsvermögen des Landes Berlin anhand transparenter Verfahren angestrebt. Dazu gehört auch eine Wertschöpfung durch die Realisierung wirtschafts-, wohnungs-, kultur- und stadtentwicklungspolitischer Ziele. Weitere Ziele sind die Schaffung und der Erhalt von Arbeitsplätzen, die Standortsicherung für soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten u. a.), die Verbesserung des Klimaschutzes und der Energieeffizienz sowie insbesondere die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums für alle Einkommensgruppen.
    Es wurde ein Portfolioausschuss gebildet, der alle Landesliegenschaften clustert.

  • 5.2 Was bedeutet Clusterung?

    Nach der Vorlage „Umsetzung des Konzepts zur transparenten Liegenschaftspolitik“ (Senatsbeschluss vom 01.07.2014) müssen alle landeseigenen Grundstücke analysiert und in vier Kategorien (Cluster) unterteilt werden, die ihrerseits teilweise Unterkategorien aufweisen:
    I. Grundstücke des Fachvermögens
    Ein Grundstück des Fachvermögens liegt vor, wenn der Nachweis erbracht ist, wonach das Einzelgrundstück aktuell und vollumfänglich für fachliche Zwecke genutzt wird (Fachnutzung) und dessen Nutzung durch die Fachverwaltung dauerhaft beibehalten werden soll. Damit werden insbesondere Grundstücke zur gegenwärtigen Daseinsvorsorge geclustert.

    II. Grundstücke zur Daseinsvorsorge durch das Land (Vorhalteflächen)
    a) Daseinsvorsorge I
    Ein Grundstück zur künftigen Daseinsvorsorge I liegt vor, wenn dieses im Zeitraum der nächsten 5 Jahre aufgrund einer gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere wegen einer demografischen Entwicklung für eine Aufgabe der Daseinsvorsorge als Fachnutzung benötigt wird und deren Absicherung über die Investitionsplanung oder anderweitig haushalterisch erfolgt ist.

    b) Daseinsvorsorge II
    Ein Grundstück zur langfristigen Daseinsvorsorge liegt vor, wenn dieses in einem Zeitraum von voraussichtlich zehn Jahren für eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch das Land als Fachnutzung benötigt wird oder überbezirkliche Bedeutung hat. Diese Grundstücke verbleiben entweder bei den bisherigen Vermögensträgern oder werden dem Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA) zugeordnet.

    III. Grundstücke mit Vermarktungsperspektive
    Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive liegt vor, wenn dieses weder ein Grundstück des Fachvermögens noch ein Grundstück zur Daseinsvorsorge durch das Land ist oder nur noch untergeordnet fachlich genutzt wird. Grundstücke mit Vermarktungsperspektive sind mithin der Auffangtatbestand, falls keine andere Clusterung erfolgt. Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive kann in mehreren Ausprägungen mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen vorliegen (Vermarktungsperspektive I bis III):

    a) Vermarktungsperspektive I
    Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive I (Verkauf) liegt vor, wenn dieses – weder ein Grundstück des Fachvermögens noch ein Grundstück zur Daseinsvorsorge durch das Land noch ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive II oder III ist oder – nur noch untergeordnet fachlich genutzt wird.

    b) Vermarktungsperspektive II
    Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive II (Halten – Vermieten, Verpachten, Erbbaurechte) liegt vor, wenn dieses in günstiger Lage, mit entsprechend hochwertig planerischer Ausweisung und nachgefragter Marktsituation ein positives Wertpotential im Sinne eines zu erwartenden Wertzuwachses besitzt.

    c) Vermarktungsperspektive III
    Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive III (für gewöhnlich Anwendung bei Einbringung an Landesunternehmen) liegt vor, wenn dieses der Daseinsvorsorge dienen soll, die von Dritten geleistet wird-. Dies betrifft insbesondere Grundstücke, die an die landeseigenen Wohnungsbauunternehmen übertragen werden.

    IV. Grundstücke mit Entwicklungsperspektive (Vergabe im Konzeptverfahren)
    Ein Grundstück mit Entwicklungsperspektive liegt vor, wenn es eines mit Vermarktungsperspektive (siehe oben) ist und diese Vermarktung unter Nutzung eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens geschehen kann. Zudem muss eine Entwicklungsperspektive in dem Sinn bestehen, dass ein öffentliches Interesse wegen der künftigen Nutzung des Grundstücks besteht, das Land diese jedoch nicht selbst als Eigentümer wahrnehmen möchte, sondern die künftige Nutzung lediglich mitbestimmen will. Diese Grundstücke werden grundsätzlich in Form von Erbbaurechten vergeben.

  • 5.3 Was ist der Portfolioausschuss?

    Der ressortübergreifende Portfolioausschuss trifft die finale Entscheidung über die Clusterzugehörigkeit und ist wie folgt besetzt (jeweils eine Stimme bei Teilnahme):

    • SenFin (Vorsitz)
    • SenStadtWohn
    • SenWiEnBe
    • Senatskanzlei
    • weitere Senatsverwaltungen (bei Betroffenheit)
    • Belegenheitsbezirk
    • BIM GmbH (beratend)

    Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Über Dissensfälle entscheidet das Abgeordnetenhaus. Bislang ist es noch zu keinem Dissens gekommen.
    Die BIM GmbH führt diese wichtige Aufgabe operativ für das Land Berlin durch und hat hierfür die spezielle Internet-Anwendung CLiB (Clusterung der Liegenschaften des Landes Berlin) bereitgestellt.

FAQ - SILB Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin

  • 6.1 Warum zahlt eine Verwaltung trotz landeseigener Gebäude Miete?

    Landeseigene Grundstücke Berlins, die von der Hauptverwaltung genutzt werden, sind in der Regel dem Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) zugewiesen. Das SILB vermietet die Gebäude an die jeweiligen Verwaltungen, die die Gebäude nutzen. Dieses landesinterne Mieter-Vermieter-Modell bietet den Vorteil, dass die Kosten, die für die Nutzung der landeseigenen Gebäude entstehen, transparent werden. Es ist sowohl eine Vergleichbarkeit der Kosten zwischen verschiedenen Verwaltungen als auch mit dem Gewerbemietmarkt in Berlin möglich. Nur durch die Herstellung der Vergleichbarkeit kann dem Grundsatz der wirtschaftlichen Mittelverwendung gemäß LHO Rechnung getragen werden.

    Da die Mieten aus dem Einzelplan der jeweiligen Verwaltung finanziert werden müssen, entsteht ein Anreiz, sparsam mit den vorhandenen Flächen umzugehen und diese effizient zu nutzen.

  • 6.2 Ist das nicht „Linke-Tasche-Rechte-Tasche“?

    Das SILB ist ein Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsführung. Die Mieteinnahmen werden für die Verwaltung des Immobilienbestands und für den baulichen Unterhalt der Gebäude und damit für den dauerhaften Erhalt des Vermögens verwendet. Überschüsse, die sich aus den Mieten ergeben, können für Rücklagen verwendet werden (siehe 1.4) oder fließen zurück an den Landeshaushalt.

  • 6.3 Warum müssen auch Neubauten, die die Fachverwaltung finanziert hat, angemietet werden?

    Gemäß § 2 SILB-Errichtungsgesetz hat das SILB die Aufgabe, die ihm zugewiesenen Grundstücke und Gebäude zu vermieten, zu bewirtschaften und den baulichen Unterhalt zu gewährleisten. In der Praxis dient die Miete sowohl dem kleinen baulichen Unterhalt als auch der stetigen investiven Sanierung der Gebäude (geplanter Bauunterhalt). Zur wirtschaftlichen Geschäftsführung des SILB ist es erforderlich, dass die SILB-Miete den tatsächlichen Vermögenserhalt des SILB als Gesamtvermögen gewährleistet. Bei ausreichender Finanzierung des SILB werden Erst- und Erweiterungsinvestitionen aus dem Landeshaushalt und Ersatzinvestitionen in den Folgejahren aus den Mieten abgedeckt.

  • 6.4 Was sind SILB-Rücklagen?

    Gemäß § 3 Abs. 2 SILB-Errichtungsgesetz wird ein Überschuss aus dem SILB einer Rücklage zugeführt. Zweck der Rücklagen dürfen der Abbau des Sanierungsstaus und die Verbesserung der grundstücks- oder gebäudeseitigen Flächeneffizienz sein. In der Praxis wird jede einzelne Rücklagenbildung dem Hauptausschuss nebst Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Zustimmung vorgelegt. Folglich dürfen Rücklagenbildungen ausschließlich wirtschaftlichen Erwägungen folgen, um die effiziente Unterbringung der Verwaltung sicherzustellen.

  • 6.5 Gehören die Gebäude der BIM?

    Die Gebäude des SILB gehören dem Land Berlin und sind dem Sondervermögen lediglich zugewiesen. Die Berliner Immobilien Management GmbH ist ein Immobilienunternehmen, dem gemäß § 5 Abs. 1 SILB-Errichtungsgesetz die Aufgabe zugewiesen wurde, die Geschäfte des SILB zu besorgen. Die BIM vermietet die Grundstücke und Gebäude also für das Land Berlin. Daraus folgt, dass die Mietverträge, die die BIM namens des Landes Berlin mit den jeweiligen Verwaltungsteilen schließt, vom rechtlichen Status her Verwaltungsvereinbarungen sind.

  • 6.6 Welche Gebäude gehören zum SILB?

    Mit dem Inkrafttreten des SILB Errichtungsgesetzes am 1. Januar 2003 wurden dem SILB Grundstücke und Gebäude als Verwaltungsgrundvermögen zugewiesen. Im SILB Errichtungsgesetz ist bestimmt, dass dem Sondervermögen weitere Liegenschaften zugewiesen aber auch entnommen werden können. Diese sogenannten Vermögensänderungen werden dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vorgelegt. Einmal jährlich wird der SILB Bestand im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht.

    Folgende landeseigene Gebäude sind in der Regel dem SILB zugewiesen:
    • Bürodienstgebäude, die durch die Hauptverwaltung genutzt werden,
    • Polizei- und Feuerwachen,
    • Gerichte und Justizvollzugsanstalten,
    • Unterkünfte für Geflüchtete.
    Eine Zuweisung zum oder eine Entnahme aus SILB wird im Einzelfall betrachtet. Beispiele:
    • Zur Deckung eines Verwaltungsbedarfs erfolgt ein Ankauf für das SILB.
    • Die Nutzung einer Liegenschaft des Landes Berlin soll geändert werden.
      - Eine im bezirklichen Fachvermögen befindliche Fläche wird dem SILB zugewiesen, um darauf eine Feuerwache zu errichten.
      - Eine SILB Fläche wird zur Nutzung für Kulturzwecke dem SODA Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin zur Nutzung für kulturelle Zwecke zugeordnet.
      - Eine SILB-Fläche wird für den Wohnungsbau benötigt und wird zu diesem Zweck in eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft eingebracht. „Einbringen“ bedeutet hier, dass die Fläche ohne Zahlung eines Kaupreises an die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft übertragen wird.
      - SILB Zuweisungen und Entnahmen werden in der Regel im Rahmen des sogenannten „Clusterungsprozesses“ im „Portfolioausschuss “ gesteuert.

    Das SILB gehört zum Landesgrundvermögen, befindet sich also im Eigentum des Landes Berlin. Zum Landesgrundvermögen gehören beispielsweise auch bezirkliche Liegenschaften oder Liegenschaften, die dem SODA zugewiesen sind.

FAQ - Bauen im SILB Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin

  • 7.1 Wer baut im SILB?
    Zunächst ist bei den allgemein unter dem Begriff „Bauen“ zusammengefassten Aktivitäten zu unterscheiden in
    • Baumaßnahmen (dazu zählen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten), sowie
    • Bauunterhaltungsmaßnahmen, die dazu dienen bauliche Anlagen (einschließlich Installationen, Betriebstechnik, Einbauten und Außenanlagen)
      - in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten bzw.
      - in ordnungsgemäßen Zustand zu setzen oder
      - die Benutzbarkeit oder Leistungsfähigkeit dieser Anlagen auf Dauer zu sichern oder zu verbessern, ohne dass die bauliche Substanz (anders als bei Baumaßnahmen) wesentlich vermehrt oder verändert wird.
    Das SILB (vertreten durch die BIM GmbH) ist nach den Regelungen des SILB Errichtungsgesetzes zuständig für
    • die Bauunterhaltung,
    • den Abbau des Sanierungsstaus sowie
    • für Baumaßnahmen zur Flächenoptimierung und zur Herstellung der Vermietbarkeit.
      Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt innerhalb des Facility-Management-Kreislaufs, ggf. durch die Bildung von Rücklagen.
    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenStadt) ist gemäß dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) und der Geschäftsverteilung des Senats die zuständige Dienststelle für
    • (Hoch-) Baumaßnahmen der Hauptverwaltung,
    • bauliche Maßnahmen und Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Baudenkmalen und sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse, sowie
    • die Projektvorbereitung und Durchführung von baulichen Sondermaßnahmen übergeordneter Bedeutung.
      Die Finanzierung der von SenStadt umzusetzenden Maßnahmen erfolgt über den Landeshaushalt.

    Das SILB Errichtungsgesetz erlaubt es aber dem SILB (vertreten durch die BIM GmbH), die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen auf Liegenschaften des SILB von SenStadt zu übernehmen. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft legen SenStadt und SenFin dazu einvernehmlich und nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses im Zuge des Verfahrens der Aufstellung der Finanz- und Haushaltsplanung oder zur Belegung von Mitteln von Sondervermögen fest.

  • 7.2 Welche Rolle hat SenFin bei Baumaßnahmen im SILB?

    Wenngleich SenFin nicht für die operative Umsetzung der baulichen Maßnahmen im SILB zuständig ist, obliegt ihr im Rahmen der Fachaufsicht die Berichterstattung gemäß den Regelungen des SILB-Errichtungsgesetzes bzw. entsprechender Auflagenbeschlüsse gegenüber dem Parlament. Eine Prüfung von Planungsunterlagen nach § 24 LHO erfolgt seitens der SenFin nicht.

    Bei Baumaßnahmen die in den Einzelplänen der jeweiligen Fachverwaltungen veranschlagt sind, obliegt diesen auch die Berichterstattung gegenüber dem Parlament.

FAQ - Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke (SODA)

  • 8. Was ist das Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke (SODA)?

    Der Senat hat 2017 entschieden, nicht betriebsnotwendige Grundstücke für die künftige Daseinsvorsorge oder aus strategischen Gründen zu halten – und nicht mehr verkaufen.

    Hierfür ist ein Sondervermögen geschaffen worden, das Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA). Dies betrifft zum Beispiel aktuell nicht benötigte Flächen, die zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise aufgrund der wachsenden Stadt für eine Schulnutzung in Frage kommen. Auch werden nicht betriebsnotwendige, zentral gelegene Grundstücke mit einem hohen Wertsteigerungspotenzial, von denen sich das Land Berlin aus strategischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennen sollte, dem SODA zugewiesen. Als Beispiel seien hier die „Alte Münze“ am Molkenmarkt, das Amerika-Haus (in dem sich C/O-Berlin befindet) und das „Palais am Festungsgraben“ genannt. Dem SODA wurden und werden zudem auch sich bereits im Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds befindliche Erbbaurechte zugewiesen.

FAQ - Rahmenbedingungen beim Brandschutz im Land Berlin

  • 9. Was regeln die Verwaltungsvorschriften über organisatorische Rahmenbedingungen beim Brandschutz im Land Berlin (VV Brandschutzgrundsätze)?

    In der VV Brandschutzgrundsätze sind die die organisatorischen Maßnahmen zum Brandschutz geregelt. Die VV Brandschutzgrundsätzen enthält ergänzende organisatorische Regelungen und ersetzt beispielweise keine arbeitsschutzrechtlichen Regelungen oder Unfallschutzregelungen und regelt nicht den baulichen Brandschutz.

    Im Sinn der dezentralen Ressourcenverantwortung sind die jeweiligen Dienststellen für die Umsetzung und Auslegung der VV Brandschutzgrundsätze zuständig.

FAQ - VV Werbung

  • 10. Was regeln die Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (VV Werbung)?

    Die VV Werbung regelt die wirtschaftliche Verwertung von Dienstgrundstücken, -gebäuden etc. in Bezug auf Werbung und kommerzielle Nutzung für das Land Berlin; sie bezieht sich nicht auf den öffentlichen Straßenraum.

    Im Sinn der dezentralen Ressourcenverantwortung sind die jeweiligen Dienststellen für die Umsetzung und Auslegung der VV Werbung zuständig.