FAQ Hundesteuer

Wichtiger Hinweis

Aufgrund eines technischen Problems bei der Datenübermittlung von Abmeldungen eines Hundes vom Hunderegister zu den Finanzämtern, wird darum gebeten, dass Sie Ihren Hund bis auf weiteres zusätzlich zur Abmeldung beim Hunderegister auch direkt bei Ihrem Finanzamt abmelden. Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck Hundesteuer – Abmeldung. Senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben an Ihr Finanzamt.

Hinweis zum Hunderegister

Zuständig für das zentrale Register für Hunde (Hunderegister) ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.

Informationen zum neuen Hunderegister sowie zur ordnungsrechtlichen Registrierung eines Hundes finden Sie unter https://hunderegister.berlin.de.

Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

  • Wer muss Hundesteuer bezahlen?

    Nach dem Berliner Hundesteuergesetz muss Hundesteuer zahlen, wer zu Zwecken der privaten Lebensführung einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.

  • Wo und wann muss ich den Hund steuerlich anmelden?

    Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn steuerlich anzumelden.

    Sie müssen Ihren Hund innerhalb eines Monats nach dem Kauf oder nach Ihrem Umzug nach Berlin steuerlich anmelden. Ist Ihr Hund jünger als drei Monate müssen Sie ihn innerhalb der ersten vier Lebensmonate steuerlich anmelden.

    Die steuerliche Anmeldung Ihres Hundes können Sie durch die Registrierung/Anmeldung beim Hunderegister erledigen oder durch die Anmeldung beim Finanzamt.

    • Registrierung/Anmeldung beim Hunderegister (empfohlen)
      Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn ordnungsrechtlich beim zentralen Register für Hunde (Hunderegister) anzumelden.
      Die Anmeldung eines Hundes beim Hunderegister gilt gleichzeitig als steuerliche Anmeldung! Sie müssen Ihren Hund dann nicht mehr zusätzlich beim Finanzamt steuerlich anmelden.
      Nur für die Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes müssen Sie sich zusätzlich an Ihr Finanzamt wenden (mehr unter “Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?”).
    • Anmeldung beim Finanzamt
      Sie können Ihren Hund online mithilfe der Steuer-Onlineplattform Mein ELSTER oder mit dem Formular Anmeldung eines Hundes schriftlich per Post oder persönlich vor Ort beim Finanzamt anmelden.
      Bitte vergessen Sie nicht, das Papierformular zu unterschreiben. Bei erstmaliger Anmeldung entfällt im Formular die Angabe einer Steuernummer, da diese erst durch das Finanzamt vergeben wird. Wenn Sie Ihren Hund direkt beim Finanzamt anmelden, müssen Sie Ihren Hund zusätzlich beim Hunderegister registrieren/anmelden.

    Wenn Sie Ihren Hund angemeldet haben, erhalten Sie nach ca. 4 Wochen unaufgefordert einen Bescheid von Ihrem Finanzamt.

  • Welches Finanzamt ist für die Hundesteuer zuständig?

    Für die Hundesteuer ist Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte direkt dorthin.

  • Muss mein Hund eine Hundesteuermarke tragen?

    Nein. Die Verpflichtung, dass Ihr Hund eine Hundesteuermarke tragen muss, ist seit dem 01.01.2024 weggefallen.

  • Warum bekomme ich keine Hundesteuermarke?

    Da die Verpflichtung, dass Ihr Hund eine Hundesteuermarke tragen muss, seit dem 01.01.2024 weggefallen ist, werden keine Hundesteuermarken mehr durch die Finanzämter ausgegeben.

  • Wie viel Hundesteuer ist zu zahlen?

    Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 120 € im Jahr und für jeden weiteren Hund 180 € im Jahr.

    Die Steuerverwaltung möchte Ihnen das Steuerzahlen erleichtern. Zu diesem Zweck bieten wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Hierzu ist erforderlich, dass Sie Ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Download SEPA-Lastschriftmandat

  • SEPA-Lastschriftmandat

    PDF-Dokument (761.9 kB)

  • Wann ist die Hundesteuer fällig?

    Haben Sie Ihren Hund beim Finanzamt angemeldet, erhalten Sie einen Steuerbescheid. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Sie können die Steuer auch für das ganze Jahr im Voraus entrichten.

  • Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

    Haben Sie Ihren Hund im Hunderegister oder bei Ihrem Finanzamt angemeldet und ist die Hundehaltung steuerbefreit oder nichtsteuerbar, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen bzw. die Nichtsteuerbarkeit beim Finanzamt anzeigen.

    In den folgenden Fällen können Sie einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen:

    Für das Halten von:

    • Blindenführhunden,
    • Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
    • Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen,
    • Hunden, welche die Prüfung für die Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
    • Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für fünf Jahre.

    Solange und soweit Sie

    • Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)),
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII),
    • Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes (Renten nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VI) oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    beziehen, ist das Halten eines Hundes von der Hundesteuer befreit.

    Der Antrag auf Steuerbefreiung ist mit dem Formular Antrag auf Steuerbefreiung schriftlich per Post oder persönlich vor Ort bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.

    Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege (Rentenbescheid, Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsnachweis des Hundes, Schwerbeschädigtenausweis u. ä.) Ihrem Antrag bei.

    Die Hundehaltung ist insbesondere in folgenden Fällen nichtsteuerbar und dem Finanzamt anzuzeigen:

    • Der Hund wird von einer nicht natürlichen Person gehalten wird (z. B. Vereine, Personengesellschaften).
    • Der Hund wird für die Erzielung von Einkünften eingesetzt und die Aufwendungen für die Hundehaltung werden steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt.

    Die Anzeige der Nichtsteuerbarkeit der Hundehaltung muss mit dem Formular Antrag auf Steuerbefreiung schriftlich per Post oder persönlich vor Ort bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt erfolgen.

  • Gibt es eine erhöhte Hundesteuer bei Kampfhunden?

    Das Berliner Hundesteuergesetz sieht keine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden vor.

  • Was muss ich bei einem Umzug beachten?
    • Zuzug nach Berlin:
      Sie müssen Ihren Hund in Berlin steuerlich und ordnungsrechtlich anmelden. Die Steuerpflicht in Berlin beginnt mit dem Tag Ihres Zuzuges.
      Bitte vergessen Sie nicht Ihren Hund an Ihrem bisherigen Wohnort abzumelden.
    • Wegzug aus Berlin:
      Sie müssen Ihren Hund in Berlin steuerlich und ordnungsrechtlich abmelden. Die Steuerpflicht in Berlin endet mit dem Tag Ihres Wegzuges.
      Sie müssen Ihren Hund an Ihrem neuen Wohnort steuerlich neu anmelden.
    • Umzug innerhalb Berlins:
      Wenn Sie innerhalb von Berlin umgezogen sind, teilen Sie bitte einfach dem Finanzamt Ihre neue Anschrift mit, zum Beispiel per E-Mail oder per ELSTER Sonstige Nachricht. Sie bekommen in diesem Fall keinen neuen Steuerbescheid.
  • Wo und wann muss ich den Hund steuerlich abmelden?

    Wichtiger Hinweis
    Aufgrund eines technischen Problems bei der Datenübermittlung von Abmeldungen eines Hundes vom Hunderegister zu den Finanzämtern, wird darum gebeten, dass Sie Ihren Hund bis auf weiteres zusätzlich zur Abmeldung beim Hunderegister auch direkt bei Ihrem Finanzamt abmelden. Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck Hundesteuer – Abmeldung. Senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben an Ihr Finanzamt.

    Die steuerliche Abmeldung Ihres Hundes können Sie durch die Abmeldung beim Hunderegister erledigen oder durch die Abmeldung beim Finanzamt.

    • Abmeldung beim Hunderegister (empfohlen)
      Die Abmeldung eines Hundes beim Hunderegister gilt gleichzeitig als steuerliche Abmeldung. Sie müssen Ihren Hund dann nicht mehr zusätzlich beim Finanzamt steuerlich abmelden.
    • Abmeldung beim Finanzamt
      Sie können Ihren Hund online mithilfe der Steuer-Onlineplattform Mein ELSTER oder mit dem Formular Abmeldung eines Hundes schriftlich per Post oder persönlich vor Ort beim Finanzamt abmelden. Bitte vergessen Sie nicht, das Papierformular zu unterschreiben.
      Wenn Sie Ihren Hund direkt beim Finanzamt abmelden, müssen Sie Ihren Hund zusätzlich beim Hunderegister abmelden.

    Wenn Sie Ihren Hund abgemeldet haben, erhalten Sie nach ca. 4 Wochen unaufgefordert einen Bescheid von Ihrem Finanzamt.

Rechtsgrundlage

Ein Finger, der auf "Download" zeigt. Rechts daneben steht noch "Upload" zur Verfügung.

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