FAQ Faktorverfahren

  • Wussten Sie schon ...?

    … dass Ehegatten sowie Lebenspartner/innen sich entscheiden können, in welche Steuerklasse sie eingeordnet werden möchten?

    Nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft werden zunächst beide Personen automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Sie können allerdings auch eine hiervon abweichende Steuerklassenkombination wählen.

    Für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner/innen, die beide Arbeitslohn beziehen, besteht zusätzlich auch die Möglichkeit statt der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V die Kombination IV/IV mit Faktor zu wählen (§ 39f EStG – sog. Faktorverfahren).

  • Allgemeine Informationen zur Steuerklassenwahl
    Allgemeine Informationen zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen, finden Sie
  • Nähere Informationen zum Faktorverfahren

    Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der die Vorteile des Splittingtarifs auf die unterschiedlich hohen Arbeitslöhne beider Ehegatten oder Lebenspartner/innen verteilt. Der Lohnsteuerabzug wird hierdurch genauer sein.
    Der Faktor kann beim zuständigen Finanzamt, jeweils längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren, beantragt werden. Den Antrag finden Sie hier.

  • Wie funktioniert das Faktorverfahren?

    Anhand der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner/innen ermittelt das zuständige Finanzamt und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die nach Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer.

    Die ermittelte Einkommensteuer wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der von beiden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen in Steuerklasse IV voraussichtlich zu zahlenden Jahreslohnsteuer.
    Das Ergebnis ist ein Faktor, der stets kleiner als eins ist. Dieser Faktor wird mit drei Nachkommastellen vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank als Lohnsteuerabzugsmerkmal beider Ehegatten/eingetragener Lebenspartner/innen für die Arbeitgeber/innen zum elektronischen Abruf gebildet.

    Die Arbeitgeber/innen der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner/innen ermitteln die zu zahlende Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV und den darauf anzuwendenden Faktor.

  • Besteht beim Faktorverfahren eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung?

    Zu beachten ist, dass Ehegatten sowie Lebenspartner/innen, die die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

  • Was ist bei der Änderung der Arbeitslöhne zu beachten?

    Ändern sich die Arbeitslöhne der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner/innen, hat dies Auswirkung auf den Faktor und ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Wird dies unterlassen, kann es zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung kommen.