Aufgaben, Funktion und Verfahren der Tierversuchskommission
h2. 1. AUFGABEN DER KOMMISSION
Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes unterrichtet die für die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben zuständige Behörde, das ist im Land Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo), unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Tierversuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Zu diesem Zweck leitet das LAGeSo den Kommissionsmitgliedern alle beim Landesamt eingegangenen vollständigen Anträge unverzüglich zu. Personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, werden vor Weiterleitung unkenntlich gemacht, sofern der Antragsteller hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
Die Kommission gibt eine schriftliche Stellungnahme zu jedem Antrag ab; sie soll sich insbesondere dazu äußern, ob
* die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,- der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
- die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
- die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,
- andere sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tierarten als die im Antrag angegebenen für das Versuchsvorhaben ausreichen würden,
- bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist,
- bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist,
Angemessene Frist für die Stellungnahme der Kommission ist, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Bearbeitungsfrist erfordern, ein Zeitraum von vier Wochen. Kann die Kommission diese Frist nicht einhalten, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe das LAGeSo. In diesem Fall muss sie ihre Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von weiteren vier Wochen, abgeben.
Ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung.
2. VERFAHREN IN DER KOMMISSION
Für die Ordnung der Tätigkeit gibt sich die Kommission eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird mindestens folgendes bestimmt:
Bei Beginn der Tätigkeit wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in. Die/Der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder nach Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen ein. Hat ein ordentliches Mitglied gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorher erklärt, es könne an einer Sitzung nicht teilnehmen, so lädt die/der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle statt dieses Mitglieds deren/dessen Stellvertreter/in ein und leitet dieser/diesem die Anträge zu. In sonstigen Vertretungsfällen ist es Sache des ordentlichen Mitglieds, ihre/seine Stellvertreter/in und die/den Vorsitzende/n der Kommission sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Im übrigen wird auf folgende Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Neufassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) hingewiesen: § 89 (Ordnung in den Sitzungen), § 90 (Beschlussfähigkeit), § 91 (Beschlussfassung), § 92 ( Wahlen durch Ausschüsse) und § 93 (Niederschrift).Die Geschäftsführung der Kommission (Geschäftsstelle) wird von der Fachgruppe IC des LAGeSo wahrgenommen.
3. STATUS DER MITGLIEDER – ENTSCHÄDIGUNG
Die Tätigkeit der Mitglieder dieser Kommission ist ehrenamtlich; es kommen die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder für jeden bearbeiteten Genehmigungsantrag einen Pauschalbetrag von 20,00 EUR. Dieser Betrag schließt alle persönlichen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall, etc.) ein.
Alle zugeleiteten Genehmigungsanträge sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind die Anträge dem LAGeSo zurückzugeben.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes stellt eine Mitarbeit in der Kommission eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar. Für diesen Fall wird darum gebeten, eine entsprechende Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen und dem LAGeSo vorzulegen.
4. VERPFLICHTUNG
Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Kommissionsmitglieder
nach § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie
nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten
verpflichtet.
Die Verpflichtung erfolgt mündlich. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die/der Verpflichtete mitunterzeichnet; eine Abschrift von ihr und den dort aufgeführten Strafvorschriften wird der/dem Verpflichteten ausgehändigt.