- Sie können den Antrag am PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per Post versenden.
Dieses Formular können Sie auch ausfüllen, wenn sich Ihre bereits vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen verschlimmert haben oder neue Behinderungen eingetreten sind. Geben Sie dann bitte das Geschäftszeichen des letzten Bescheides an.
Antragsformulare erhalten Sie auch vom Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und vom Bürgertelefon unter 115.
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitungszeit umfasst den Zeitraum vom Eingang des Antrages bis zur Erteilung des Bescheides. Die aktuellen Bearbeitungszeiten betragen für Erstfeststellungen 141 Tage und für Neufeststellungen 190 Tage.
Angaben zur Person
Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder-und Rückseite) bei.
Personen, die aus anderen Ländern nach Deutschland gezogen sind, sollten dem Antrag eine Farbkopie des Passes oder des Aufenthaltstitels beifügen. Für die Länder der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen und Liechtenstein gilt das nicht.
Bevollmächtigte, Betreuer oder gesetzlicher Vertreter
Sie können sich bei der Antragstellung durch eine andere Person vertreten lassen. Dafür braucht die Person eine Vollmacht von Ihnen. Die Person muss volljährig sein. Die Vollmacht endet in der Regel, wenn der Bescheid erteilt wurde. Bis dahin wird die Post an die bevollmächtigte Person geschickt.
Eine Betreuung kann vom Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn keine Hilfe beispielsweise durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn oder soziale Dienste möglich ist. Die Betreuung kann nur für volljährige Personen übernommen werden. Die Betreuung ist gesetzlich geregelt. Die betreute Person kann ihre Angelegenheiten weiterhin selbst regeln. Die Post wird an die Betreuungsperson geschickt.
Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern von minderjährigen Kindern. Werden die Kinder volljährig, endet die gesetzliche Vertretung.
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Rückwirkende Anerkennung
Die Feststellung einer Schwerbehinderung beginnt grundsätzlich mit dem Datum, an dem der Antrag eingegangen ist. In Ausnahmefällen kann vom Versorgungsamt die Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt (rückwirkend) festgestellt werden. Diese Ausnahme liegt vor, wenn mit der Feststellung des Grades der Behinderung oder der Zuerkennung von Merkzeichen in der Vergangenheit ein Anspruch auf einen nennenswerten finanziellen Vorteil entsteht. Um einen nennenswerten finanziellen Vorteil handelt es sich beispielsweise, wenn dadurch eine abschlagsfreie Rente für den schwerbehinderte Menschen möglich wird.
Ein finanzieller Vorteil können auch die Zuerkennung eines Pauschbetrages
nach § 33b EstG oder Einkommens- und Kfz-Steuervergünstigungen sein.
Entscheidend ist, dass diese Vorteile für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB auch konkret in Betracht kommen. Diese konkrete Möglichkeit des finanziellen Vorteils muss vom Antragstellenden nachgewiesen werden.
Mitwirkung
Für die Entscheidung über Ihren Antrag benötigt das Versorgungsamt Berlin aktuelle Angaben über Ihren Gesundheitszustand. Das Versorgungsamt ist auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Mitwirkung heißt, Sie müssen wahrheitsgemäß alle Tatsachen und Beweismittel angeben, die für die Entscheidung über Ihren Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht von Bedeutung sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Kommen Sie dieser gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Versorgungsamt die beantragten Feststellungen ganz oder teilweise versagen (§ 66 Abs. 1 SGB I).
Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung des Versorgungsamtes finden Sie hier
Kenntnisnahme weiterer Informationen
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist es erforderlich, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) Unterlagen beizieht, die Auskunft über Ihren Gesundheitszustand geben können. Deshalb benötigen wir von Ihnen die im Antrag enthaltene Einwilligungserklärung (Schweigepflichtsentbindung). Alternativ haben Sie die Möglichkeit, medizinische und sonstige Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Einrichtungen selbst einzuholen und dem LAGeSo zur Verfügung zu stellen.
Sollten Sie sich für die selbständige Einholung und Einreichung der medizinischen Unterlagen entscheiden, ist die Abgabe der Einwilligungserklärung nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass nach den im Sozialen Entschädigungsrecht geltenden Beweisregelungen bei Unbrauchbarkeit der von Ihnen vorgelegten Unterlagen Ihr Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt werden kann.
Der Übermittlung dieser Daten können Sie jederzeit widersprechen (§ 76 Abs. 2 SGB X). Falls Änderungen in den vorstehend gemachten Angaben eintreten – insbesondere Wohnortwechsel – benachrichtigen Sie zeitnah das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Medizinische Daten, die dem Versorgungsamt vorliegen und/oder aufgrund Ihrer Einwilligungserklärung zugehen, dürfen
- an andere Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung nach dem Sozialgesetzbuch übermittelt werden.
- an intern und extern beauftragte Gutachterinnen und Gutachter, die dem Datenschutz verpflichtet sind und einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, zur medizinischen Beurteilung nach dem Sozialgesetzbuch IX (§ 152 SGB IX) übermittelt werden.
- an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf deren Aufforderung hin übermittelt werden.
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit externer Gutachterinnen/Gutachter für das LAGeSo
Externe Gutachterinnen und Gutachter sind auf der Basis einer Vereinbarung für das LAGeSo Berlin tägig.
Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterinnen und Gutachter:
- Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten,
- die überlassenen Sozialdaten keiner anderweitigen Nutzung und Verwendung zuzuführen und nicht an Dritte weiterzugeben,
- die Daten und Akten durch technisch-organisatorische Maßnahmen so zu schützen, dass Unbefugte keine Zugriffs- bzw. Zugangsmöglichkeit haben sowie
- Gutachten nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin -Verordnung (VersMedV – in der geltenden Fassung) „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu erstellen.