Ablauf der Grundsteuerreform

Grundsteuer Berlin

Grundsteuer Berlin

Neubewertung

Der Bundesgesetzgeber verabschiedete im November 2019 das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts.
Dieses sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Bei dieser sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals auf diesem Stichtag der Grundsteuerwert festgestellt.

Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz in Berlin eine elektronische Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.

Die Grundsteuererklärung konnte bis zum 31. Januar 2023 eingereicht werden. Steuerpflichtige, die bis dahin noch keine Erklärung abgegeben haben, erhalten im ersten Quartal 2023 ein Erinnerungsschreiben. Dieses enthält die Steuernummer und eine Frist von einem weiteren Monat.

Auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Daten erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:

  • Grundsteuerwertbescheid auf den 01. Januar 2022
  • Grundsteuermessbescheid auf den 01. Januar 2025

Grundsteuerwertbescheid

Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.

Grundsteuermessbescheid

Der aktuelle Berliner Hebesatz von 810 Prozent verliert mit Ablauf des Jahres 2024 seine Gültigkeit.

Erst wenn für die Neubewertung für die Mehrzahl der Berliner Grundstücke erfolgt ist, ist es möglich, die Messzahlen zu überprüfen und einen neuen Hebesatz festzulegen.

Das Berliner Abgeordnetenhaus wird daher im Jahr 2024 den Hebesatz festlegen, der ab dem Jahr 2025 anzuwenden ist. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie einen Messbetragsbescheid auf den 01.01.2025 und einen Grundsteuerbescheid.

Aus Kostengründen und zur Reduzierung des Arbeitsaufwandes hat sich Berlin entschlossen, zunächst nur den Grundsteuerwertbescheid zu erlassen. Sollten Änderungen der Messzahlen zur Herstellung der Aufkommensneutralität und zur Vermeidung unerwünschter Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken erforderlich sein, sind in Berlin keine Änderungsbescheide (Messbetragsbescheid) erforderlich, da erstmalige Bescheide erlassen werden. Durch die Zusammenfassung der Messbetragsbescheide und der Grundsteuerbescheide, die nur in den Stadtstaaten möglich ist, werden Ressourcen geschont.

Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuer-Messbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

Haben Sie bereits ein Lastschrift-Mandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.

Erklärvideo "Grundsteuererklärung"

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Formate: video/youtube

Wieviel müssen Sie künftig zahlen?

Anhand des festgestellten Grundsteuerwerts kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe Ihrer “neuen” Grundsteuer berechnet werden.

Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden. Erst, wenn für die Mehrzahl der Berliner Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist – also Ende 2023 oder Anfang 2024 –, kann ein neuer Hebesatz ab 2025 festgesetzt werden.

Abhängig von der Lage des Grundstücks, der Größe und dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe der Grundsteuer verändern. Die bisherige durchschnittliche Belastung für Wohnungen soll jedoch erhalten bleiben.

Der neue Grundsteuerwert ist deutlich höher als der bisherige Einheitswert. Die neuen Messzahlen (§ 15 GrStG) sind deshalb erheblich gesenkt worden:

Messzahl für unbebaute Grundstücke = 0,34 Promille
Messzahl für Wohngrundstücke = 0,31 Promille
Messzahl für Nichtwohngrundstücke = 0,34 Promille

Stehen Gebäude unter Denkmalschutz, ermäßigt sich die Messzahl um 10 %.

Berechnung anhand eines Beispiels:

Bisherige Berechnung der Grundsteuer
10.000 € (= Einheitswert) x 3,5/1000 (Messzahl) x 810 % (Hebesatz) = 283,50 €

Neuberechnung mit geschätzem Hebesatz
150.000 € (= Grundsteuerwert) x 0,31/1000 (Messzahl für Wohnen) = 46,50 € (Messbetrag)
46,50 € (Messbetrag) x 600 % (geschätzter Hebesatz) = 279,00 €
46,50 € (Messbetrag) x 500 % (geschätzter Hebesatz) = 232,50 €

Der Grundsteuerwert beträgt im vorstehenden Beispiel das 15-fache des Einheitswertes, trotzdem verändert sich die Grundsteuer nur geringfügig.

Wichtige Hinweise zum Verfahren

Ist die Grundsteuerreform verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für die Bewertung von Grundstücken in einem Massenverfahren großen Spielraum gegeben. Mit dem 2019 in Kraft getretenen Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein neues Bewertungsverfahren für die Grundsteuer geschaffen. Mit dem neuen Verfahren werden die Wertverzerrungen, die im Laufe der Jahrzehnte für die Einheitsbewertung entstanden sind, beseitigt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Grundsteuerwerte gegen die Verfassung verstoßen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die Neubewertung gewährleistet wird, dass Gleiches gleich und Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird.
Durch die Berücksichtigung der Lage des Grundstücks, der Flächen für Grundstück und Gebäude und des Alters der Gebäude werden Wertunterschiede nachvollziehbar abgebildet.

Sie haben einen Fehler in Ihrem Grundsteuerwertbescheid entdeckt. Was können Sie tun?

Wenn Sie einen Fehler in der Berechnung des Grundsteuerwertes gefunden haben (z. B. wurde ein abweichender Wert angesetzt und dies wurde nicht in dem Bescheid erläutert), können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides gegen die Grundsteuerwertfeststellung bei Ihrem Finanzamt schriftlich Einspruch einlegen. Bitte geben Sie in Ihrem Einspruch an, gegen welchen Fehler sich Ihr Einspruch richtet.

Wann hat ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg?

Sofern sich der Einspruch gegen eine fehlerhafte Sachverhaltserfassung und/oder die falsche Rechtsanwendung richtet, erfolgt eine umfassende Prüfung und eine Einzelfallentscheidung.

Sofern sich der Einspruch gegen die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen richtet (z. B. gegen den Ansatz der typisierten Nettokaltmiete oder den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert), hat ein Einspruch grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Finanzverwaltung ist an das geltende formelle Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 gebunden. Die Finanzämter dürfen nicht gegen dieses handeln oder die Anwendung des Gesetzes aussetzen.

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies in der Regel stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.

Hinweis zu online verfügbaren Berechnungstools zur Ermittlung des Grundsteuerwerts

Haben Sie Ihren Grundsteuerwert mit Hilfe eines Online-Berechnungstools ermitteln lassen, kann dieser gegebenenfalls von dem Grundsteuerwert abweichen, den Ihnen Ihr Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt hat. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass ein Online-Berechnungstool innerhalb der einzelnen Berechnungsschritte abweichend rundet. Ihr Finanzamt ist bei der Berechnung des Grundsteuerwerts an das Bewertungsgesetz gebunden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums und auf der länderübergreifenden Internetseite zur Grundsteuerreform.

Steuerchatbot

Der Steuerchatbot beantwortet Ihnen jederzeit, kompetent und seriös Fragen zur Grundsteuerreform. Es ist keine Anmeldung erforderlich. Derzeit befindet er sich allerdings noch in der Aufbauphase.

Altbauten im Prenzlauer Berg

Brief des Berliner Finanzsenators

Hier finden Sie den Brief von Finanzsenator Stefan Evers zu den Neuerungen rund um die Grundsteuer. Stefan Evers hat sich auch in einem Video dazu geäußert und wir haben die Grundsteuer für Sie einfach erklärt. Weitere Informationen

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