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Drucksache - DS/0001-25/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In § 59 Abschnitt (2), der lautet:
„Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der/des Vorsteher(s)in (§§ 55 und 56) finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes entsprechend Anwendung.“
wird in der Klammer ergänzt und lautet demnach:
Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der/des Vorsteher(s)in (§§ 54, 55 und 56) finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes entsprechend Anwendung.
Begründung:
Bisher kann der/die Vorsteher/in aus gegebenem Anlass Verordneten wie dem Bezirksamt das Wort entziehen sowie sie von der Sitzung ausschließen. Sach- und Ordnungsrufe können dagegen nur gegen Verordnete, nicht aber gegen das Bezirksamt ausgesprochen werden. Das heißt, dem Bezirksamt kann zwar gemäß § 55 das Wort entzogen werden oder es kann laut §56 drastisch von der Sitzung ausgeschlossen werden. Aber ein einfacher Ordnungsruf an das Bezirksamt, doch bitte zur Sache zu reden, ist in der aktuellen GO nicht vorgesehen.
Wahrscheinlich wurde das im Lauf der zahlreichen GO-Überarbeitungen einfach übersehen und kann jetzt nachgetragen werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 19.01.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In § 59 Absatz 2 der GO wird ergänzt:
Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der/des Vorsteher(s)in (§§ 54, 55 und 56) finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes entsprechend Anwendung.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
In § 59 Absatz 2 der GO wird ergänzt:
Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der/des Vorsteher(s)in (§§ 54, 55 und 56) finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes entsprechend Anwendung. |
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