Beachten Sie bitte, dass wir während unserer Öffnungszeiten aktuell nur ein begrenztes Kontingent an Beratungen für dringende Anliegen ohne Termin anbieten können. Momentan können wir leider frühestens vier Wochen nach Anfrage einen Termin vergeben.

+++ Wir können vom 12.-14. November 2024 leider keine Beratung anbieten. +++

Please note that we are currently only able to offer a limited number of consultations for urgent concerns without appointment during our opening hours. Unfortunately, we can only offer appointments up to four weeks after your request.

+++ Unfortunately, we will not be able to offer counseling from November 12-14th, 2024. +++

Unterkünfte für Geflüchtete

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Keine praktische Unterstützung bei der Wohnungssuche

  • Wichtig: Im Willkommenszentrum erläutern wir, wie die Wohnungssuche funktioniert, welche Unterlagen Sie benötigen und wer bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt unterstützt. Das Willkommenszentrum bietet jedoch keine praktische Unterstützung bei der Wohnungssuche an.

Wo lebe ich während des Asylverfahrens?

Während des Asylverfahrens werden Sie in Berlin in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Unter bestimmten Bedingungen können Sie in eine eigene Wohnung umziehen.

Wenn Berlin für Ihr Asylverfahren zuständig ist, werden Sie vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Es handelt sich um eine Unterkunft, in der viele Asylsuchende gemeinsam wohnen und versorgt werden. Wenn es nicht genügend Plätze gibt, werden auch Notunterkünfte genutzt. Die Wohnverhältnisse können sehr beengt sein, Sie sind verpflichtet, mindestens sechs Wochen bis zu maximal sechs Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben zu müssen, kann aufgehoben werden, wenn Sie schwer erkrankt oder von Gewalt bedroht sind oder andere zwingende Gründe für einen Auszug sprechen.

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsland“ kommen (zurzeit sind das folgende Länder: Ghana, Senegal, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Kosovo sowie alle Mitgliedstaaten der EU), müssen Sie in der Regel während des gesamten Asylverfahrens und bei Ablehnung bis zur Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben.

Alle anderen Asylsuchenden sollen nach dem Gesetz spätestens nach sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer etwas besseren Ausstattung und mehr Privatsphäre untergebracht werden. Wenn Unterkünfte in Berlin knapp sind, kann es aber sein, dass Sie länger in der ersten Aufnahmeeinrichtung bleiben.

Es besteht im Regelfall nach drei Monaten, spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Berlin das Recht, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Wenn Sie den Lebensunterhalt vom Land Berlin finanziert bekommen, darf diese Wohnung nicht zu teuer sein. In Berlin ist günstiger Wohnraum sehr knapp, so dass viele Menschen im Asylverfahren keine Wohnung finden können.

Was ist eine Aufenthaltsbeschränkung?

Aufenthaltsbeschränkung bedeutet, dass Sie zunächst den Bezirk der Ausländerbehörde, in der ihre Aufnahmeeinrichtung liegt, nicht verlassen dürfen – in Ihrem Fall ist dies das Land Berlin. Während der Zeit der Aufenthaltsbeschränkung dürfen Sie nicht arbeiten. Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gilt die Aufenthaltsbeschränkung nur die ersten drei Monate ab Antragstellung. Danach können Sie sich meist frei in der Bundesrepublik bewegen. Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen (s. vorheriger Punkt), dann unterliegen Sie zusätzlich für die Dauer der Wohnpflicht dort (also sechs Monate ab Einzug) einer Aufenthaltsbeschränkung.

Ausnahmen gelten für Bewerberinnen und Bewerber aus „sicheren Herkunftsländern“, die oft während des gesamten Asylverfahrens und bei Ablehnung bis zur Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben müssen.

Was ist eine Wohnsitzauflage?

Die Wohnsitzauflage wird von der Ausländerbehörde erteilt und verpflichtet dazu, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Sie kann Geduldeten, Inhaberinnen oder Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz), Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und auch Personen erteilt werden, deren Asylantrag positiv entschieden worden ist. Hier gibt es sehr viele weitere Bestimmungen und Ausnahmen. Im Zweifel sollten Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle informieren.

Wann wohne ich in Gemeinschaftsunterkünften?

Nachdem Sie maximal sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung gelebt haben, werden Sie so bald wie möglich in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer etwas besseren Ausstattung und mehr Privatsphäre untergebracht. Wenn Unterkünfte in Berlin knapp sind, kann es aber sein, dass Sie länger in der ersten Aufnahmeeinrichtung bleiben.

Wie kann ich während des Asylverfahrens in eine Wohnung ziehen?

Bevor Sie mit der Wohnungssuche beginnen, können Sie sich im Mietsachgebiet des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) beraten lassen. Dort bekommen Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Wohnungssuche. Sie lernen außerdem Ihre Rechte und Pflichten als Mieter kennen und erfahren, wo Sie Wohnungsangebote finden.

Tipps zur Vorgehensweise finden Sie unter dem Punkt Wohnen. Ihre Wohnung muss angemessen groß und nicht zu teuer sein, außerdem müssen Herd und Spüle vorhanden sein.

Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben können brauchen Sie noch eine Bestätigung, dass die Behörden die Kosten für genau diese Wohnung, die Sie sich ausgesucht haben, übernehmen. Dazu müssen Sie mit folgenden Unterlagen zum LAF:

  • Gültige Aufenthaltsgestattung
  • Ausgefüllte Erlaubnis zur Weitergabe von Daten
  • Mietangebot mit angegebener Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten
  • Aktuelle Kontaktdaten von der Vermieterin oder dem Vermieter und Ihnen (Telefon und E-Mail)
  • Ggf. Kostenübernahme und Leistungsbescheid vom Bezirksamt oder Jobcenter

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim LAF.

Wenn Sie eine konkrete Mietkostenübernahme haben, geben Sie diese der Vermieterin oder dem Vermieter und fragen, ob Sie in die Wohnung einziehen können.

Wenn Sie selbst ein Zimmer zu vergeben haben und eine Geflüchtete oder einen Geflüchteten bei sich aufnehmen möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten Ihr Zimmer anzubieten. Sie können beispielsweise Ihr freies Zimmer auf der Webseite Flüchtlinge Willkommen anmelden. Oder Sie informieren sich mit diesem Infopapier von Pro Asyl.

Hilfreiche Links zum Thema „Unterkünfte für Geflüchtete“

Es gibt in Berlin auch viele bezirkliche und zivilgesellschaftliche/ehrenamtliche Initiativen, die nützliche Informationen und Links für Geflüchtete zusammengestellt haben, die in einer Unterkunft leben. Hier finden Sie eine Link-Auswahl:

  • Der Flüchtlingsrat Berlin hat auf seiner Homepage umfangreiche Informationen für Geflüchtete zusammenstellt, die in einer Unterkunft leben – z.B. zu den Mindeststandards und Qualitätsanforderungen in Sammelunterkünften.
  • Auch das Netzwerk „Berlin Hilft“ hat wichtige Informationen für Geflüchtete, in einer Unterkunft leben, gesammelt.

Wann liegt ein besonderer Schutzbedarf beim Wohnen vor?

Einige Geflüchtete benötigen mehr Schutz und Hilfe als andere. Sie haben deshalb besondere Rechte und erhalten spezielle Unterstützung. Besonders schutzbedürftig sind zum Beispiel Schwangere, Menschen mit Behinderung oder schweren Erkrankungen, allein reisende Frauen, alleinerziehende Frauen, minderjährige Kinder sowie Homosexuelle, Bisexuelle und trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI).

Sollten Sie besondere Schutzbedürfnisse haben, die das Wohnen betreffen (zum Beispiel aufgrund einer Schwangerschaft, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, weil sie als Frau allein oder mit Kindern reisen, weil Sie homosexuell oder transgender sind), teilen Sie dies bitte bei der Registrierung oder beim Sozialdienst des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten mit. Dort gibt es spezielle Ansprechpersonen für Frauen, homosexuelle und transgender Menschen, an die Sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt vertrauensvoll wenden können. Sie können sich auch an die Caritas wenden. Hilfe bekommen Sie dann, wenn Ihr besonderer Schutzbedarf beim Wohnen vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten anerkannt worden ist.