Beachten Sie bitte, dass wir während unserer Öffnungszeiten aktuell nur ein begrenztes Kontingent an Beratungen für dringende Anliegen ohne Termin anbieten können. Momentan können wir leider frühestens vier Wochen nach Anfrage einen Termin vergeben.

+++ Wir können vom 12.-14. November 2024 leider keine Beratung anbieten. +++

Please note that we are currently only able to offer a limited number of consultations for urgent concerns without appointment during our opening hours. Unfortunately, we can only offer appointments up to four weeks after your request.

+++ Unfortunately, we will not be able to offer counseling from November 12-14th, 2024. +++

Mieterinformationen

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Keine praktische Unterstützung bei der Wohnungssuche

  • Wichtig: Im Willkommenszentrum erläutern wir, wie die Wohnungssuche funktioniert, welche Unterlagen Sie benötigen und wer bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt unterstützt. Das Willkommenszentrum bietet jedoch keine praktische Unterstützung bei der Wohnungssuche an.

Welche Rechte und welche Pflichten habe ich als Mietpartei und wer kann mir bei Problemen helfen?

Wenn Sie eine Wohnung angemietet haben, dürfen Sie dort wohnen und leben. Sie dürfen die Wohnung nach Ihren Vorstellungen gestalten und einrichten. Bei Umbauten müssen Sie in der Regel zuvor die Erlaubnis Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters einholen.

Auch wenn Sie den Mietvertrag allein abschließen, dürfen Sie Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner und minderjährige Kinder in die Wohnung aufnehmen. Bei anderen Personen brauchen Sie grundsätzlich die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters, wenn sie dauerhaft bei Ihnen wohnen wollen.
Bei der Nutzung Ihrer Wohnung sind Sie verpflichtet, Rücksicht auf Nachbarinnen und Nachbarn zu nehmen. Meist gibt es eine Hausordnung, in der dazu Regeln festgehalten sind – z. B., ab welcher Uhrzeit Musik und andere Geräusche auf Zimmerlautstärke reduziert werden sollten.

Sie sind verpflichtet, die Wohnung in gutem Zustand zu erhalten. Dazu gehört regelmäßiges Reinigen und Lüften. Außerdem können Sie nach dem Mietvertrag verpflichtet sein, die Wohnung in bestimmten Abständen oder beim Auszug zu renovieren, das heißt Wände neu zu streichen oder Tapeten zu erneuern. Ernsthafte Schäden, insbesondere an Leitungen für Wasser, Gas oder Strom, sowie Schimmel- oder Ungezieferbefall sollten Sie umgehend der Vermieterin oder dem Vermieter melden, die oder der für Reparaturen zuständig ist. (Allerdings kann es je nach Mietvertrag sein, dass Sie die Kosten für kleine Reparaturen selbst tragen müssen.)

Hilfe bei Problemen mit dem oder der Vermieterin, dem Mietrecht oder bei der Unterstützung der Wohnkosten

Sollten Sie Probleme oder Fragen bezüglich Ihrer Mieterrechte haben, gibt es verschiedene Beratungsangebote, die Ihnen zu Seite stehen und Sie unterstützen, wie der Mieterschutzbund Berlin e.V., der Berliner Mietverein e.V. und die Berliner MieterGemeinschaft e.V.

Wichtige Information für alle Personen, die im Rahmen der AV-Wohnen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, SGB XII (Sozialhilfe) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen: Seit 01.01.2019 werden Ihre Mitgliedsbeiträge für den Berliner Mieterverein übernommen. Das gilt auch für den Rechtsschutz. Wer eine mietrechtliche Beratung braucht (z.B. Betriebskostenabrechnung, Schimmel, Kündigung, Modernisierung etc.) und Mietzuschüsse erhält, muss die Mitgliedsbeiträge also nicht mehr selbst bezahlen. Das Jobcenter, das Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als zuständiger Leistungsträger zahlen nach einer entsprechenden Zustimmung den Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre direkt an den Mieterverein.

Kostenlose mietrechtliche Beratung der Bezirke

Immer mehr Berliner Bezirke bieten eine kostenlose Mieterberatung an. Eine kostenlose Mieterberatung erhalten Sie aktuell in den Bezirksämtern Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Pankow und Reinickendorf.

Unterstützung bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

Werden Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Sprache oder Religion bei der Wohnungssuche benachteiligt? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung von Bewerbern aufgrund folgender Merkmale (§ 1 AGG):

  • ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion / Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Die Fachstelle „Fair mieten – Fair wohnen. Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt“ unterstützt Menschen, die auf dem Wohnungsmarkt Diskriminierung erfahren.

Sie berät, begleitet und unterstützt Menschen, die aufgrund ihrer

  • (zugeschriebenen) Herkunft
  • ihrer Sprache
  • ihrer Religion
  • ihrer Geschlechteridentität
  • ihrer sexuellen Orientierung
  • einer Behinderung
  • ihres Alters
  • ihres sozialen Status …. oder mehrfach diskriminiert werden.

Die Fachstelle wird von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung über Mittel der Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS) gefördert.

Kann ich finanzielle Unterstützung bekommen?

Wohngeld wird gewährt, wenn das eigene Einkommen zwar zur Deckung des Lebensunterhalts, aber nicht vollständig ausreicht, um auch die Miete zu zahlen. So soll verhindert werden, dass jemand seine oder ihre Wohnung verliert und in eine andere Gegend ziehen muss, nur weil es ihm oder ihr an Einkommen fehlt.

Wohngeld können auch Menschen beantragen, die von außerhalb der EU kommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, im Asylverfahren sind oder nur geduldet werden.

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung beziehen (SGB II, SGB XII, AsylbLG), erhalten Sie kein Wohngeld, da die Wohnkosten in diesem Fall in voller Höhe vom Leistungsträger gezahlt werden, soweit Sie nicht über hinreichendes Einkommen verfügen.

Sie können Wohngeld bei dem zuständigen Bürgeramt oder Wohnungsamt Ihres Bezirkes beantragen.

Ob und wie viel Wohngeld Ihnen zusteht, ist außerdem abhängig von der Miete, die Sie zu zahlen haben und von der Anzahl und dem Einkommen der Personen, die mit Ihnen zusammenleben. Die genauen Voraussetzungen und einzureichenden Unterlagen und Formulare finden Sie im Serviceportal der Stadt Berlin.

Eine weitere Möglichkeit Unterstützung zu erhalten ist der Mietzuschuss.

Wenn Sie in einer sogenannten Sozialwohnung wohnen, Arbeitslosengeld II vom Jobcenter oder Sozialhilfe bzw. Asylbewerberleistungen vom Sozialamt erhalten und das Jobcenter oder das Sozialamt nicht die gesamte Höhe der Miete übernimmt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietzuschuss beantragen.

Diese Voraussetzungen sind:

  • Sie zahlen mehr als 30 Prozent Ihres Einkommens für die Miete (ohne Nebenkosten und Kosten für warmes Wasser)
  • Ihr Einkommen liegt unterhalb der Grenze für den Berliner Wohnberechtigungsschein, das können Sie mit der Wohnberechtigungsschein-Abfrage überprüfen.