Beachten Sie bitte, dass wir während unserer Öffnungszeiten aktuell nur ein begrenztes Kontingent an Beratungen für dringende Anliegen ohne Termin anbieten können. Momentan können wir leider frühestens vier Wochen nach Anfrage einen Termin vergeben.

+++ Wir können vom 12.-14. November 2024 leider keine Beratung anbieten. +++

Please note that we are currently only able to offer a limited number of consultations for urgent concerns without appointment during our opening hours. Unfortunately, we can only offer appointments up to four weeks after your request.

+++ Unfortunately, we will not be able to offer counseling from November 12-14th, 2024. +++

Unterstützungsleistungen

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Kinder- und Elterngeld

  • Familien mit Kindern werden vom Staat unterstützt. Sie können Kindergeld und Elterngeld) beantragen.

Wie erhalte ich Kindergeld?

Kindergeld wird gewährt, grundsätzlich bis das Kind 18 Jahre alt ist; solange das Kind nicht berufstätig, aber im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist, kann Kindergeld bis zum 21. Geburtstag bezogen werden. Solange das Kind sich in seiner ersten Berufsausbildung befindet, maximal bis zum 25. Geburtstag. Seit 1. Januar 2023 erhalten Eltern unabhängig von der Anzahl der Kinder für jedes Kind 250 Euro pro Monat. (Stand Januar 2024)

Der Elternteil, der das Kindergeld beantragt, muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Grundsätzlich muss auch das Kind in seinem Haushalt leben. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Kindergeld auch für Kinder zu beantragen, die in einem anderen EU-Staat leben oder in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat (z. B. mit der Türkei). Im letzteren Fall kann das Kindergeld deutlich niedriger sein als für Kinder in Deutschland.

EU-Bürgerinnen und Bürger haben während der ersten drei Monate nach Wohnsitzverlegung oder Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in dieser Zeit keine inländischen Einkünfte haben. Nach dem Ablauf des genannten Zeitraums können EU-Bürgerinnen und Bürger Kindergeld beanspruchen, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Internetseite der EU-Gleichbehandlungsstelle).

Bürgerinnen und Bürger von Nicht-EU-Staaten benötigen für den Anspruch auf Kindergeld eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss zur Erwerbstätigkeit berechtigen, also angestelltes wie auch selbständiges Arbeiten erlauben.

Besitzt der Elternteil eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes „wegen eines Krieges in seinem Heimatland“ oder nach § 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes, so gilt als weitere Voraussetzung, dass er entweder einer erlaubten Arbeit nachgeht oder Arbeitslosengeld I bezieht oder sich in Elternzeit befinden muss. Besitzer der bereits benannten Aufenthaltserlaubnisse erhalten Kindergeld auch dann, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten. Auch Eltern in Besitz einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes haben einen Anspruch auf Kindergeld.

Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche, haben einen Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn sie erwerbstätig, in der Elternzeit oder im Bezug von ALG I sind.

Kein Kindergeld erhalten Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Ausbildungszwecken (§ 16e Aufenthaltsgesetz) oder zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung (§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz), zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst (§ 19e des Aufenthaltsgesetzes) oder zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes) erteilt wurde.

Kindergeld beantragen Sie grundsätzlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Beamtinnen und Beamte erhalten das Kindergeld über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber ausgezahlt.

Da die Einzelheiten bei im Ausland lebenden Kindern kompliziert sein können, sollten Sie in einem solchen Fall überlegen, sich von einer spezialisierten Sozialberatungsstelle informieren zu lassen. Auch wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

Wie erhalte ich Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine weitere Leistung, mit der der deutsche Staat Familien unterstützt. Elterngeld kann grundsätzlich jede oder jeder beantragen, die oder der minderjährige Kinder hat und mit ihnen in einem Haushalt lebt, das Kind erzieht und betreut und deswegen höchstens in Teilzeit arbeitet. Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ist möglich, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren.

Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes für ein Jahr gezahlt werden. Bei Elternpaaren können die Elternteile entscheiden, ob das Elterngeld an einen Elternteil ausgezahlt werden soll, ob es zwischen beiden aufgeteilt werden soll, oder ob der eine Elternteil das Elterngeld für einige Monate und der andere für die restlichen Monate erhalten soll. Reduzieren beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit für jeweils mindestens zwei Monate, dann können sie Elterngeld für zwei weitere Monate („Partnermonate“) erhalten.

Es ist auch möglich, nur das halbe Elterngeld pro Monat zu beziehen und dafür doppelt so lange Elterngeld zu erhalten („Elterngeld Plus“). Bei diesem Modell können die Eltern für vier weitere Monate das ElterngeldPlus erhalten, wenn beide Partner in diesen vier Monaten mindestens 25, maximal 30 Wochenstunden arbeiten.

Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 65 bis 67 Prozent des Einkommens gezahlt, das der Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Mindestens werden 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich gezahlt. Leben zwei Kinder unter drei Jahren bzw. drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren im Haushalt, so wird ein „Geschwisterbonus“ von zehn Prozent des Elterngelds, mindestens 75 Euro monatlich, gezahlt.

Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 65 bis 67 Prozent des Einkommens gezahlt, das der Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Mindestens werden 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich gezahlt. Leben zwei Kinder unter drei Jahren bzw. drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren im Haushalt, so wird ein „Geschwisterbonus“ von zehn Prozent des Elterngelds, mindestens 75 Euro monatlich, gezahlt.

Für einen ersten Überblick, wieviel Elterngeld Sie ca. erhalten werden, können Sie auch den online Elterngeldrechner nutzen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die genaue Höhe Ihres Elterngeldes davon abweichen kann, da der Online Rechner nur einen ungefähren Richtwert des Elterngeldes errechnet.

EU-Bürgerinnen und Bürger können, ähnlich wie beim Kindergeld, Elterngeld auch dann beziehen, wenn die Familie in einem anderen EU-Land lebt, aber ein Elternteil in Deutschland arbeitet.

Für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger gelten die gleichen gesetzlichen Einschränkungen wie beim Kindergeld: Sie müssen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen; für bestimmte Arten der Aufenthaltserlaubnis gelten weitere Einschränkungen.

Den Antrag auf Elterngeld stellen Sie bei der Elterngeldstelle des Bezirkes, in dem Sie wohnen. Die zuständige Elterngeldstelle finden Sie in Berlin im Jugendamt in den Bezirksämtern. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und werden persönlich beraten. Sie können Ihren Antrag auch online mit dem Online-Antragsassistenten „Elterngeld Digital“ ausfüllen und diesen dann ausgedruckt zu Ihrer bezirklichen Elterngeldstelle schicken.. Diese finden Sie in Berlin im Jugendamt in den Bezirksämtern. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Welche Unterstützung gibt es für Alleinerziehende?

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen und der andere Elternteil ein Einkommen erzielt, aus dem er Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlen müsste, aber er kommt dieser Pflicht nicht nach, dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.

Sie können dann monatlich Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts für Ihr Kind bekommen. Dieser richtet sich nach dem gesetzlichen Existenzminimum für Kinder. Kindergeld und tatsächliche Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils werden abgezogen.

Zurzeit erhalten Kinder zwischen 0 bis 6 monatlich 174 Euro, Kinder zwischen 6 und 12 Jahren monatlich 232 Euro und Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erhalten monatlich 309 Euro. Der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes, also dem 18. Geburtstag, gezahlt. (Stand Juni 2021)

Für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger gelten die gleichen Einschränkungen wie beim Kindergeld: Sie müssen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen; für Inhaber bestimmter Arten der Aufenthaltserlaubnis gelten weitere Einschränkungen.

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse. Diese finden Sie in Berlin im Jugendamt in den Bezirksämtern. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Welche Unterstützung gibt es für Familien?

Voraussetzung für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“), von Sozialhilfe (insb. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, SGB XII), von Wohngeld oder Kinderzuschlag.

EU-Bürgerinnen und Bürger haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen und damit auch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für ihre Kinder. Ausgenommen sind EU-Bürgerinnen und Bürger, die nur über ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche verfügen.

Menschen aus Nicht-EU-Staaten haben dann einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (und damit auch auf das Bildungs- und Teilhabepaket), wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Ausgenommen sind solche Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis
  • a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  • b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
  • c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

besitzen. Dieser Personenkreis hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/XII, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch hier können aber ergänzend Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets beantragt werden.

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (und ergänzend aus dem Bildungs- und Teilhabepaket) haben schließlich auch Geflüchtete während des Asylverfahrens und Ausländerinnen oder Ausländer, die (z. B. infolge der Ablehnung ihres Asylantrags oder der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis) kein Aufenthaltsrecht haben und zum Verlassen des Landes verpflichtet sind. Das gilt auch dann, wenn sie z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Papiere nicht abgeschoben werden können und eine Duldung erhalten.

Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann den Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket allerdings verlieren, wenn er einen der Gründe für eine Leistungskürzung erfüllt. Solche Leistungskürzungen können nach dem Gesetz z. B. verhängt werden, wenn jemand seiner Ausreisepflicht vorsätzlich nicht nachkommt oder seine eigene Abschiebung absichtlich hinausschiebt.