Deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger und Bürgerinnen oder Bürger von Nicht-EU-Staaten, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen, dürfen ihre Familienangehörigen zu sich nach Deutschland holen. Das nennt man „Familiennachzug“. Für die Einreise nach Deutschland benötigen die Familienangehörigen ein Visum, für den weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis. Der Familiennachzug ist begrenzt auf die Ehepartnerin oder den Ehepartner (bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner) und gemeinsame minderjährige Kinder bzw. bei in Deutschland lebenden Minderjährigen auf deren Eltern. Sonstige Familienmitglieder – also z. B. Onkel, Tanten oder Großeltern – können nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen nachziehen.
Für in Deutschland lebende EU-Bürgerinnen und Bürger gelten beim Familiennachzug besondere, großzügigere Regelungen. Wenn die EU-Bürgerin oder der EU-Bürger ein Freizügigkeitsrecht besitzt (z. B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Selbstständiger) und die Ehepartnerin oder der Ehepartner mit ihr oder ihm nach Deutschland kommt oder zu ihr oder ihm ziehen will, dann hat auch die Ehepartnerin oder der Ehepartner ein Freizügigkeitsrecht. Sie oder er benötigt weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner selbst keine EU-Bürgerin oder kein EU-Bürger ist, und es gilt auch für Partnerinnen und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Zum 24.11.2020 wurde ein neues Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige „nahestehende Personen“ von EU-Bürger*innen eingeführt. Dabei handelt es sich um folgende Gruppen:
- Verwandte der Seitenlinie (Geschwister, Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Cousins, usw.) der EU-Bürger*in oder deren Ehegatt*in.
- Minderjährige Pflegekinder oder Kinder, für die die EU-Bürger*in die Vormundschaft hat.
- Nicht eingetragene Lebensgefährt*innen, wenn eine „glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ mit der EU-Bürger*in besteht.
Voraussetzung für dieses Aufenthaltsrecht ist u.a., dass der Lebensunterhalt der nahestehenden Person in Deutschland gesichert ist.