Sie können finanzielle Hilfen erhalten, wenn Sie eine schulische Ausbildung machen, für die Sie kein Geld erhalten, oder eine betriebliche Ausbildung, deren Vergütung nicht zum Leben reicht und wenn auch Ihre Eltern Sie nicht ausreichend unterstützen können. Das nennt man staatliche Ausbildungsförderung.
Allerdings gilt das nicht, wenn Sie sich ausdrücklich zum Zweck der Ausbildung in Deutschland aufhalten (§ 16a Aufenthaltsgesetz). In diesem Fall müssen Sie oder Ihre Eltern selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen. Unter Umständen können Sie Dritte, beispielsweise eine Stiftung, unterstützen.
Für Schülerinnen oder Schüler und Auszubildende in schulischer Ausbildung gibt es das Schüler-BAföG – allerdings nur, wenn die Ausbildungsstätte förderungsfähig ist. Ob sie das ist, erfahren Sie von der Schule selbst.
Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten können Schüler-BAföG erhalten, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen oder als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind. Auch deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, können Bafög beanspruchen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, haben ebenso Anspruch auf Bafög.
Wenn Sie nicht aus einem EU-Staat kommen, richtet sich Ihr Anspruch auf Schüler-BAföG danach, welchen Aufenthaltsstatus Sie haben. BaföG wird Ausländerinnen und Ausländern geleistet, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen oder anerkannte Flüchtlinge oder Familienangehörige von Deutschen sind.
Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse oder einer Duldung müssen eine Wartezeit von 15 Monaten beachten. Inhaberinnen und Inhaber bestimmter anderer Aufenthaltserlaubnisse oder einer Aufenthaltsgestattung müssen vor dem Studium sogar fünf Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet haben oder ihre Eltern müssen hier drei Jahre gelebt und gearbeitet haben. Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsgestattung und Duldung haben aber während der schulischen Ausbildung (oder des Studiums) Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie die Voraussetzungen für BAföG nicht erfüllen. Was auf Sie zutrifft, können Sie im für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erfahren. Die Ämter für Ausbildungsförderung haben ihren Sitz in den Bezirksämtern Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg und Pankow.
Für den Antrag benötigen Sie:
- Ausweisdokument, ggf. mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
-
Formblatt
- Einkommensnachweis auch der Eltern oder der Ehepartnerin oder des Ehepartners
- Einkommensnachweise bzw. Erklärung der antragstellenden Person
- Vermögensnachweise der antragstellenden Person
- Geburtsurkunden eigener Kinder
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten von berlin.de.
Für Auszubildende in betrieblicher Ausbildung gibt es die Berufsausbildungsbeihilfe bzw. für Auszubildende mit Behinderungen das Ausbildungsgeld. Ähnlich wie beim Schüler-BAföG gilt hier, dass der Zugang zur Förderung von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängt. Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten und ihre Familienangehörigen können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche erhalten. Auch Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen haben Anspruch auf Berufsausbildungshilfe. Asylsuchende, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten werden, können nach 15 Monaten Aufenthalt Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, wenn sie noch vor 31.12.2019 ihre Berufsausbildung begonnen haben und den Antrag auf Berufsausbildungshilfe gestellt haben. Geduldete müssen ebenfalls 15 Monate warten. Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsgestattung und Duldung haben aber Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie die Voraussetzungen für die Berufsausbildungshilfe nicht erfüllen. Ob Sie selbst die Förderung beanspruchen können, erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit, bei der Sie auch den Antrag stellen.
Neben der finanziellen Förderung Ihrer Ausbildung gibt es auch Möglichkeiten, Sie durch bestimmte Angebote zu fördern. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dienen dazu, Ihnen Wissen zu vermitteln, das Ihnen in der Ausbildung hilft. Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland nicht die Gelegenheit hatten, länger die Schule zu besuchen, kann Ihnen auch der Erwerb eines Schulabschlusses ermöglicht werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen unterstützen Sie dabei, Ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Hier kann es beispielsweise darum gehen, die deutsche Sprache vertieft zu erlernen, aber auch um den Erwerb von theoretischem Wissen und praktischer Erfahrung für Ihren Ausbildungsberuf. Besondere Hilfen werden auch für Menschen mit Behinderungen angeboten, damit sie die Ausbildung bewältigen können.
Wenn Sie aus einem EU-Staat kommen, stehen Ihnen auch Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit offen. Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU kommen, hängt der Zugang zu diesen Hilfen von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Bereits im Asylverfahren können Sie unterstützt werden, wenn Sie schon mindestens drei Monate in Deutschland sind und voraussichtlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten werden. Das wird zurzeit für Menschen aus Eritrea, Syrien und Somalia angenommen. Auch Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis müssen in vielen Fällen drei Monate abwarten, bevor sie Anspruch auf die ergänzenden Hilfen im Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Für Menschen mit einer Duldung gelten noch längere Wartefristen von 3 bis 15 Monaten, abhängig von der Form der Förderung.