Wenn Sie vor Verlust Ihres Arbeitsplatzes noch kein Jahr gearbeitet hatten, nie berufstätig waren oder wenn Sie bereits ein Jahr lang ALG I bezogen haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I. Dann haben Sie aber grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn Sie ansonsten über kein Einkommen oder Vermögen verfügen, aus dem Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren können.
Dabei muss unterschieden werden:
- Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) erhalten Menschen, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (also deutsche Staatsangehörige, unter bestimmten Voraussetzungen EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis), wenn sie älter als 15 Jahre, noch nicht im Rentenalter und erwerbsfähig sind. Zusätzlich zu den existenzsichernden (Geld-)Leistungen besteht für ALG-II-Bezieherinnen und Bezieher ein Anspruch auf Hilfen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
- Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer zum gleichen Personenkreis gehört, aber entweder schon im Rentenalter ist oder aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert ist, das heißt nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. In der Höhe sind die Leistungen mit dem Arbeitslosengeld II identisch.
- Asylbewerberleistungen erhält, wer als Asylbewerberin oder Asylbewerber, Geduldete oder Geduldeter oder mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln in Deutschland lebt. Die Asylbewerberleistungen liegen deutlich unter dem Niveau der übrigen Leistungen zur Existenzsicherung. In den ersten 18 Monaten gilt zudem nur eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung.
Wenn Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger ausschließlich zur Arbeitssuche eingereist sind, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld II. Im Einzelfall können Sie aber einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Wenn Sie allerdings mindestens eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, können Sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Zudem haben neu eingereiste EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in den ersten 3 Monaten in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das gleiche gilt für Nicht-EU-Bürgerinnen und Nicht-EU-Bürger, es sei denn, sie reisen zur Familienzusammenführung mit deutschen Staatsangehörigen ein.
Geflüchtete mit einem anerkannten Aufenthaltstitel, Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Geschützte haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Übersetzungen der Formulare und Merkblätter in vielen Sprachen finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit.
Asylbewerberinnen oder Asylbewerber und Geduldete haben unter gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben, jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Allerdings steht Ihnen Geld durch das Asylbewerberleistungsgesetz zu. Auch sie können sich deshalb bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend melden, um Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung zu erhalten. Mehr Informationen finden Sie in unserem Bereich zu Asylverfahren.