Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Probezeit, Befristung, Kündigungsmöglichkeiten) richten sich nach dem deutschen Arbeitsrecht. Arbeitsverträge können mündlich und schriftlich geschlossen werden. In Deutschland müssen Sie derzeit normalerweise mindestens 9,60 Euro pro Stunde verdienen (Stand Juli 2021). Zudem haben Sie das Recht auf Urlaub sowie auf festgelegte Arbeitszeiten und Pausen.
Eine Übersicht über Beschäftigungsmöglichkeiten und die Branchen in Berlin findet man auf talent-berlin.
Eine spezielle Beratung von Frauen für Frauen rund um das Thema Beruf und Arbeit wird vom FIONA-Verbund angeboten.
Wenn Sie EU-Bürgerin und EU-Bürger sind oder aus Norwegen, Liechtenstein oder Island kommen, gilt die Freizügigkeit. Bürgerinnen und Bürger aus diesen Staaten können genauso wie Deutsche eine Arbeit suchen und aufnehmen. Schweizerinnen und Schweizer müssen zwar eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen, haben aber ebenfalls freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Informationen hierzu finden Sie beim Landesamt für Einwanderung.
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land kommen, benötigen Sie zum Arbeiten die Erlaubnis des Landesamts für Einwanderung.
Ob Sie arbeiten dürfen, richtet sich danach, welche Auflage in Ihrem Aufenthaltsdokument (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung) vermerkt ist.
Steht dort „Beschäftigung nicht erlaubt“, dann dürfen Sie in der Regel nicht arbeiten. Steht dort aber „Erwerbstätigkeit gestattet“, dann dürfen Sie jeder selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen. Steht in Ihrem Papier „Beschäftigung gestattet“, dann dürfen Sie unselbstständig, also angestellt, arbeiten. Steht dort „Beschäftigung nur mit Erlaubnis des Landesamts für Einwanderung“, dann müssen Sie mit einem konkreten Beschäftigungsangebot zum Landesamt für Einwanderung gehen und dort die Erlaubnis beantragen. Das Landesamt für Einwanderung wird dann unter Umständen für Sie eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Dieses Verfahren kann mehrere Wochen dauern und hängt davon ab, ob die gesetzlichen Vorschriften zu Lohn, Urlaubsanspruch etc. eingehalten werden und ob Arbeitskräfte aus Deutschland oder der EU für die angebotene Stelle zur Verfügung stehen, den Sie ausüben wollen.
Im Asylverfahren dürfen Sie nicht arbeiten, solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Abweichend davon dürfen Sie arbeiten, wenn
- das Asylverfahren inklusive des Klageverfahrens mehr als 9 Monate dauert
- Sie nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen (Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Albanien und der Kosovo)
- die Bundesarbeitsagentur zugestimmt hat oder eine Zustimmung nicht erforderlich ist
- und noch keine Asyl-Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ getroffen wurde, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dagegen wiederhergestellt.
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können Sie nach 3 Monaten Aufenthalt die Beschäftigungserlaubnis erhalten. Das gilt auch, wenn Sie aus einem der sicheren Herkunftsländer kommen und Ihren Asylantrag vor dem 1.9.2015 gestellt haben.
Wenn Sie eine Duldung haben und in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, dann können Sie erst nach sechs Monaten geduldeten Aufenthalts die Beschäftigungserlaubnis erhalten. Das gilt auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr Asylantrag vor dem 01.09.2015 oder wenn kein Asylantrag gestellt wurde.
Wenn Sie eine Duldung haben und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, kann Ihnen nach 3 Monaten Aufenthalt die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Für zustimmungsfreie Beschäftigungen wie eine betriebliche Berufsausbildung, Freiwilligendienste sowie mindestlohnfreie Praktika gibt es keine Wartefrist. Das gilt auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr Asylantrag vor dem 01.09.2015 oder wenn kein Asylantrag gestellt wurde.
Es gilt jedoch ein Arbeits- und Ausbildungsverbot, wenn Sie allein deswegen geduldet werden, weil Ihre Abschiebung nicht durchführbar ist und die Ausländerbehörde Ihnen vorwirft dafür verantwortlich zu sein. Dies gilt insbesondere, wenn Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben oder wenn Sie Ihrer Passbeschaffungspflicht nicht nachkommen.
Manchmal werden die Auflagen verspätet geändert, obwohl die Wartefristen schon abgelaufen sind. Fragen Sie bei der Ausländerbehörde nach oder lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie unsicher sind.
Wenn Sie aus dem Ausland zum Arbeiten nach Deutschland kommen wollen, müssen Sie ein Visum zu Arbeitszwecken bei der Deutschen Botschaft in Ihrem Land beantragen. Bitte beachten Sie dabei, dass das Visum zu Arbeitszwecken nur Fachkräften gewährt wird. Generell ist dafür erforderlich, dass Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und Ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar ist. In anderen Fällen ist es nicht möglich, das Visum zu erhalten.
Eine Sonderregelung gilt für Bürgerinnen und Bürger aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis 2023: Sie dürfen sich auf ein Arbeitsvisum für jede Tätigkeit bewerben. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings, dass die Person in den zwei vorangegangenen Jahren keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen hat und dass keine Arbeitskräfte aus Deutschland oder der EU für die angebotene Stelle zur Verfügung stehen. Im Zweifel sollten Sie sich dazu beraten lassen. Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Website der Initiative „Make it in Germany“.
Auch Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den U.S.A. und Großbritannien können die Aufenthaltserlaubnis für jede Tätigkeit erhalten.