Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote vorliegen.
Nachdem Sie Ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt haben, beginnt die Zeit des Wartens auf diese Entscheidung.
Solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht für Sie die sogenannte Residenzpflicht. Dies bedeutet, dass Sie zunächst den Bezirk der Ausländerbehörde, in der Ihre Aufnahmeeinrichtung liegt, nicht verlassen dürfen – in Ihrem Fall ist das das Land Berlin. Während der Zeit der Residenzpflicht dürfen Sie nicht arbeiten.
Bevor das eigentliche Asylverfahren stattfindet, wird zunächst im Dublin-Verfahren ermittelt, ob ein anderer europäischer Staat für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag, der im sogenannten Dublin-Raum (in der EU, in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein) gestellt wird, nur durch einen Staat geprüft wird. Wurden Sie in einem der genannten Staaten bereits registriert oder haben Sie dort bereits einen Asylantrag gestellt, kann von Deutschland kein zusätzlicher asylrechtlicher Schutz gewährt werden.
Wenn Ihr Asylantrag in einem anderen Staat zu bearbeiten ist, wird Deutschland ein Übernahmeersuchen an diesen Staat stellen. Stimmt dieser zu, erlässt das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid. Hiergegen können Sie Klage und einen Eilantrag innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Bis zu einer richterlichen Entscheidung über den Eilantrag ist eine Überstellung in das ursprüngliche Antragsland nicht möglich.
Findet die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nicht statt, bleibt die Zuständigkeit bei dem Staat, in welchem Sie den Asylantrag zuletzt gestellt haben. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen ausgedehnt werden.
Das wichtigste Element des Asylverfahrens ist die persönliche Anhörung der Antragstellerin oder des Antragsstellers. Zum Anhörungstermin wird Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Während des Termins haben Sie die Möglichkeit, Ihre individuellen Fluchtgründe zu erläutern. Daher ist es wichtig, dass Sie gut vorbereitet zu diesem Termin erscheinen und sich im Vorfeld von einer Beratungsstelle einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Einige Informationen zur Anhörung im Asylverfahren finden Sie übersetzt in zahlreiche Sprachen auf asyl.net.
Sollten Sie den Termin aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, müssen Sie diesen unbedingt schriftlich absagen. Wenn Sie unentschuldigt nicht erscheinen, kann Ihr Antrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt werden.
Die Anhörung ist nicht öffentlich, allerdings können Sie sich von Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt, einer Vertreterin oder einem Vertreter von UNHCR oder einer sonstigen Person Ihres Vertrauens (§ 14 Abs. 4 VwVfG.) begleiten lassen. Unbegleitete Minderjährige werden von ihrem Vormund begleitet.
Während Ihrer Anhörung soll Ihnen ausreichend Zeit gegeben werden, Ihre Fluchtgründe und Lebensumstände zu schildern sowie Ihren Lebenslauf darzustellen. Außerdem können Sie Ihre Einschätzung mitteilen, welche Gefahren Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland erwarten. Die zuständige Entscheiderin oder der zuständige Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist in der Regel mit den allgemeinen Umständen in Ihrem Herkunftsland vertraut. Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Wenn Sie Beweismittel wie Fotos, Schriftstücke von Behörden oder der Polizei oder ärztliche Atteste besitzen, lege Sie diese vor.
Um Fehler oder Missverständnisse zu vermeiden, wird das gesamte Gespräch übersetzt und sein wesentlicher Inhalt protokolliert. Im Anschluss an das Gespräch können Sie verlangen, dass Ihnen das Protokoll in Ihre Herkunftssprache übersetzt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Aussagen zu korrigieren oder zu ergänzen. Diese Rückübersetzung soll stattfinden, bevor Sie gebeten werden, das Protokoll zu unterschreiben.
Nach der Anhörung beginnt im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Entscheidungsprozess über den Asylantrag.
Die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Alleinerziehende, Folteropfer, traumatisierte Personen und geschlechtsspezifisch Verfolgte sowie Opfer von Menschenhandel soll im gesamten Asylverfahren und in der Unterbringung besonders beachtet werden.