Bedienungsanleitung Versorgungsauskunft online

Die Versorgungsauskunft online ist selbsterklärend aufgebaut, deshalb werden nur zu einzelnen Eingabefeldern Erläuterungen gegeben.

Wir empfehlen, nach Lektüre unserer Hinweise und dem Zusammenstellen Ihrer Unterlagen die eigentliche Berechnung (siehe oben rechts: unter “Menü” > “Berechnung”) in einem neuen Fenster zu öffnen (Auswahl über rechte Maustaste). Somit können Sie im Bedarfsfall zwischen der Berechnung und unseren Hinweisen hin- und herspringen, ohne dass Ihre Daten verloren gehen.

Geburtsdatum

Tragen Sie Ihr Geburtsdatum ein.

Identifikationsnummer (ID)

Sollten Sie das Programm Versorgungsauskunft online zum ersten Mal verwenden, geben Sie bitte zunächst Ihr Geburtsdatum ein. Nach dem Starten der Versorgungsauskunft online erhalten Sie eine persönliche Identifikationsnummer (ID), mit der Sie Ihre eingegeben Daten erneut aufrufen, ggf. weiter bearbeiten oder verändern können. Bitte notieren Sie sich diese ID.

Wenn Sie bereits eine persönliche Identifikationsnummer (ID) besitzen und eine begonnene Bearbeitung Ihrer Daten fortführen möchten, dann tragen Sie bitte Ihr Geburtsdatum und Ihre ID ein. Sollten Sie eine neue Berechnung wünschen, lassen Sie das Feld einfach frei.

Die von Ihnen eingegebenen Daten werden 14 Tage gespeichert. Sollten Sie Ihre Auskunft in diesem Zeitraum nochmals aufrufen, so beginnt die Speicherfrist neu. Die Daten können nicht von Dritten eingesehen werden.

Datum der Begründung des Beamtenverhältnisses (bzw. Richterverhältnisses)

Tragen Sie das Datum der Begründung Ihres Beamtenverhältnisses (bzw. Richterverhältnisses) ein, aus dem Sie in den Ruhestand treten / versetzt werden.

Beamtenkategorie

Wählen Sie aus der Liste die auf Sie zutreffende Kategorie. Es stehen zur Auswahl:

  • Allgemeine Verwaltung / Richter/in
  • Lehrer/in
  • Professor/in HS (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft an einer Fachhochschule sind.)
  • Professor/in Uni (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft an einer Hochschule / Universität sind.)
  • Polizeivollzugsbeamter/in
  • Justizvollzugsbeamter/in
  • Feuerwehrbeamter/in

Ruhestandsgrund

Wählen Sie aus der Liste den auf Sie zutreffenden Ruhestandsgrund aus. Es stehen zur Auswahl:

  • Regelaltersgrenze
  • Dienstunfähigkeit
  • Schwerbehinderung
  • Antragsaltersgrenze

Weitere Informationen erhalten Sie im Landesbeamtengesetz Berlin

Kurzbeschreibung der Ruhestandsgründe:

Regelaltersgrenze

  • Beamtinnen und Beamte treten in der Regel mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr erreichen.
  • Lehrkräfte an Schulen treten mit Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
  • Lehrkräfte an Hochschulen treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
  • Für Polizeivollzugs-, Justizvollzugs- und feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gelten unterschiedliche besondere Altersgrenzen. Sehen Sie hierzu §§ 104 bis 107 LBG.

Dienstunfähigkeit

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aufgrund Feststellung der Dienstunfähigkeit. Sehen Sie hierzu §§ 39, 40, 41 LBG.

  • mit Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
  • ohne Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres.

Beachten Sie bitte unsere weiteren
Informationen zu den Altersgrenzen und Versorgungsabschlägen.

Schwerbehinderung

Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 60.Lebensjahres auf Antrag
bei anerkannter Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Sehen Sie hierzu § 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG.

  • mit Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand bis Vollendung des 63. Lebensjahres.
  • ohne Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres.

Beachten Sie bitte unsere weiteren
Informationen zu den Altersgrenzen und Versorgungsabschlägen.

Antragsaltersgrenze

Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. Sehen Sie hierzu § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG .

Eine Dateneingabe ist hier nur insoweit möglich, wenn der Ruhestand frühestens nach Monatsablauf, in dem das 63. Lebensjahr vollenendet wird, beginnt. Dies wird als die aus § 43 Abs. 2 LBG zu entnehmende Regel angesehen und gilt, falls nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt festgesetzt wird. Auf ausdrücklichen Antrag der Beamtin oder des Beamten hin ist auch ein Ruhestandsbeginn mitten im Monat möglich, wird durch dieses Programm jedoch nicht abgedeckt.

Beachten Sie bitte unsere weiteren
Informationen zu den Altersgrenzen und Versorgungsabschlägen.

Dienstzeiten / Dienstzeiten-Schlüssel (DZS)

Beginn- und Ende-Daten sind im Format TT.MM.JJJJ (Tag.Monat.Jahr) einzugeben.
Die jeweils zutreffende Dienstzeit entnehmen Sie bitte dem Dienstzeiten-Schlüsselkatalog.

Beispiel Dienstzeit im Beamtenverhältnis (oder Richterverhältnis):
Eingabe des DZS 601 und des Zeitraums (Beginn – Ende)
Bitte beachten Sie bei den Erziehungszeiten § 6 BeamtVG – alte Fassung (a.F.) -
DZS 640 Folgendes:
Sofern Sie am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis standen und Ihr Kind vor 1992 geboren wurde, kann der Zeitraum von Geburt an bis zu dem 6. Lebensmonat als volle ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung ist entbehrlich, wenn Sie während des Zeitraums voll beschäftigt waren.

Aufgrund Ihres beruflichen Werdegangs sind ausschließlich abgeschlossene Zeiträume einzugeben. Jede Veränderung ist als eigene Dienstzeit einzugeben; zeitliche Überschneidungen sind zu vermeiden, da sie zu fehlerhaften Berechnungen führen. Einzige Ausnahme, in der zeitliche Überschneidungen möglich sind, bildet der DZS 1321 in Verbindung mit DZS 1322. Hier ist zunächst der gesamte Zeitraum nach DZS 1321 einzugeben. Danach sind die Zeiträume einzugeben, die unter den DZS 1322 fallen.
Der letzte Zeitraum muss direkt vor dem Versorgungsbeginn liegen.

Teilzeitbeschäftigung / Teilzeitbruch (TZ)

In der Versorgungsauskunft online ist eine volle Berücksichtigung der Dienstzeit vorgegeben. Dieser Wert kann übersteuert werden, wenn Teilzeitbeschäftigung vorliegt; bei Halbtagstätigkeit also 50,000/100,000 oder auch 1/2. Möglich ist auch die Angabe eines Verhältnisses von bewilligter verminderter Stundenzahl zur Sollstundenzahl (z.B. bei Lehrern 20/27 etc.). Die vorgegebene Gewichtung ist nicht zu verändern, wenn aus rechtlichen Gründen nur eine teilweise Berücksichtigung in Frage kommt (wie bei Altersteilzeit zu 9/10, DZS 610) bzw. eine Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen ist (wie bei Fällen von Aufbauhilfe, DZS 301). Treffen derartige Dienstzeiten jedoch mit Teilzeitbeschäftigungen zusammen, ist der tatsächliche Anteil der Teilzeitbeschäftigung entsprechend einzutragen. Der Zähler muss gleich oder kleiner als der Nenner sein.

Höchstanrechenbarkeit / Beschränkung

Bei einigen Dienstzeiten-Schlüsseln ist über den Dienstzeiten-Schlüsselkatalog eine Höchstanrechenbarkeit vorgegeben (z.B. bei Studienzeiten, sonstigen Zeiten). Sehen Sie hierzu den Dienstzeiten-Schlüsselkatalog.
Eine Eingabe im Feld „Beschränkung“ ist nur dann notwendig, wenn Sie

  • vor dem 01.01.1992 bereits in dem Beamtenverhältnis standen, aus dem Sie in den Ruhestand versetzt werden / treten und
  • Ihnen eine Vordienstzeitenentscheidung vorliegt, in der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG Fassung 1992 (Übergangsrecht) ein längerer Zeitraum als ruhegehaltfähig anerkannt wurde.

Sofern Ihre Vordienstzeitenentscheidung z.B. für Ihr Studium eine Alternativentscheidung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG Fassung 1992 vorsieht, tragen Sie den günstigeren Zeitraum im Format Jahre (J) und/oder Tage (T) unter „Beschränkung“ ein.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  • das Grundgehalt,
  • der Familienzuschlag der Stufe 1,
  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

Weitere Erläuterungen finden Sie im Beispiel für die fiktive Berechnung eines Ruhegehaltes.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Häufige Fragen.