Wenn Sie neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaften erworben wurden, kann zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen.
Deshalb wird auf Antrag für die Zeit bis zur Rentengewährung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen; sie beträgt 0,95667 von Hundert für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie u.a. nach Vollendung des 17.Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie
- mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer besonderen vorgezogenen Altersgrenze (Vollzugsdienst) in den Ruhestand getreten sind oder wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden und
- bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
- einen Ruhegehaltssatz von 66,97% noch nicht erreicht haben und
- keine Erwerbseinkünfte beziehen, die im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigen.
Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zum Beginn des Ruhestandes zu stellen, da die vorübergehende Erhöhung mit dem Antragsmonat beginnt. Als Nachweis der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten benötigt die Pensionsstelle Ihren Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers.
In der Versorgungsauskunft online wird eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes jedoch nicht berücksichtigt.