Beispiel für die fiktive Berechnung eines Ruhegehaltes

1. Rahmendaten

  • Dienstbezüge:

    A 13 Stufe 8

  • Familienstand:

    Verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt
    kinderbezogener Anteil des Familienzuschlags für 2 Kinder
    Kindergeld für 2 Kinder

  • Ruhegehaltssatz:

    71,75 v.H.

2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand 01.08.2017)

Grundgehalt Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8: 4.738,15 €
Personenstandsabhängiger Familienzuschlag Stufe 1 126,89 €
Allgemeine Stellenzulage 85,84€
Insgesamt 4.950,88 €

(Die Beträge sind auf dem persönlichen Besoldungsnachweis ausgewiesen.)

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bleiben beispielsweise unberücksichtigt:

  • die Stellenzulage (z.B. Polizeizulage)
  • ­der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages
  • ­eine Mehrarbeitsvergütung
  • ­der Unfallausgleich
  • ­das Kindergeld

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend.

3. Berechnung des Ruhegehaltes

Ruhegehaltssatz 71,75 v.H.
X bzw. multipliziert mit
ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4.950,88 €
= bzw. ergibt
Ruhegehalt 3.552,26 €

Von dem Ruhegehalt ist ggf. ein Versorgungsabschlag abzuziehen.
Zu dem ermittelten Betrag sind für zwei Kinder – solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – hinzuzurechnen:

  • der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags in Höhe von 2 × 108,53 € -Stand: 01.08.2017-
  • das Kindergeld in Höhe von 2 × 192 € (Stand 01.01.2017)

4. Versteuerung

Der ermittelte Versorgungsbezug unterliegt (ohne Kindergeld) der Steuerpflicht. Für die Feststellung der Abzüge sind die individuellen Steuermerkmale zugrunde zu legen.
Die Steuerabzugsbeträge können mit Hilfe des Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt werden.