Hörervertreter an der VAk

Die Hörervertreterin bzw. der Hörervertreter wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 7 VAkVO von der Hörervertretung der Verwaltungsakademie für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Hörervertreter

N.N. Zurzeit ist die Position der Hörervertretung nicht besetzt.

Gerne können Sie über das Kontaktformular Kontakt zu uns aufnehmen.

Hörervertretung (stellv.)

N.N.