Zentrales Auswahlverfahren nach § 24 Absatz 1 LVO-AVD und Qualifizierung für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mit Hochschulabschluss

Informationen

Das Auswahlverfahren 2025 für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mit Hochschulabschluss nach § 24 Absatz 1 LVO-AVD wird voraussichtlich im Zeitraum 24. bis 28. März 2025 an der VAk durchgeführt.

Die Anmeldung zum zentralen Auswahlverfahren für das Jahr 2025 erfolgt durch die Dienstbehörden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 oder 2 LVO-AVD erfüllt sind. Der Aufruf mit Informationen zum Meldevordruck und allen erforderlichen einzureichenden Unterlagen erfolgt im Amtsblatt für Berlin am 13. September 2024. Meldefrist: 06. Dezember 2024.

Der Aufruf erfolgt vorbehaltlich geplanter laufbahnrechtlicher Änderungen. Ggf. ist vorgesehen, dass ab 2025 keine zentralen Auswahlverfahren mehr an der VAk durchgeführt werden.

Das zentrale Auswahlverfahren umfasst:
1. eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung mit Befähigungseinschätzung der Dienststelle zu Kriterien, die von der VAk näher bestimmt werden,
2. ein strukturiertes Auswahlverfahren.

Näheres ist dem Abschnitt II sowie der Anlage zu Abschnitt I und II der “Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Studium E Z 2.2) sowie Ordnung über die zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Absatz 2 LVO-AVD und § 24 Absatz 1 LVO-AVD und dienstliche Qualifizierung nach § 24 Absatz 2 und 3 LVO-AVD – Beamtinnen und Beamte mit Hochschulabschluss (StuPO-ZAV VAk) vom 18. Mai 2016” zu entnehmen.

Hinweis aufgrund von mehreren Rückfragen in den letzten Jahren: Das Anforderungsprofil für das Auswahlverfahren ist nicht als Anforderungsprofil für die dienstliche (Anlass-)Beurteilung zu verwenden.

Die Teilnehmendenzahl für die Qualifizierung (nach § 24 Absatz 2 und 3 LVO-AVD und nach § 25 Absatz 2 Satz 3 LVO-AVD) wurde durch die Personalkommission des Senats für das Jahr 2025 auf zusammen 17 festgelegt.

Die Qualifizierung erfolgt gemäß § 24 Absatz 2 und 3 LVO-AVD in Verbindung mit § 11 StuPO-ZAV VAk. Sie umfasst eine Qualifizierungsreihe im Umfang von ca. 70 Doppelstunden und wird voraussichtlich im Sommer 2025 starten – gemeinsam mit den ausgewählten Beamtinnen und Beamten aus dem Verfahren 2024.

Stand: August 2024

Informationen zum Auswahlverfahren und zur dienstlichen Qualifizierung finden Sie hier:

  • Meldung zum zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin nach § 24 Absatz 1 LVO-AVD für das Jahr 2025

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  • Anforderungsprofil für die Auswahl nach § 24 Absatz 1 LVO-AVD

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  • Studien- und Prüfungsordnung sowie Ordnung über die zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 LVO-AVD vom 18.5.2016 (StuPO-ZAV VAk)

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  • Orientierungsübersicht geeigneter Studienfachrichtungen

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  • Geschäftsordnung der Auswahlkommission für die zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 LVO-AVD

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  • Mitgliederliste Auswahlkommission

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Hinweis zum zentralen Auswahlverfahren nach § 24 Absatz 1 LVO-AVD:

Dienstliche Beurteilung nach § 7 Absatz 2 StuPO-ZAV VAk:

Eine Meldung zum Auswahlverfahren ist nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zulässig, deren Leistungen in der Regel mit „gut“ oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind; sofern der Beurteilungszeitraum nicht mindestens 12 Monate umfasst, ist zusätzlich die vorhergehende dienstliche Beurteilung einzureichen.

Die nach Nr. 2 der Anlage zu Abschnitt I und II StuPO-ZAV VAk in der Anlassbeurteilung geforderte prognostische Einschätzung (Potenzialeinschätzung) soll in der dienstlichen Beurteilung unter Nummer 5 „Befähigungseinschätzung“ vorgenommen werden.

Erprobungszeit:

Regelungen zur Erprobungszeit finden Sie in § 13 Absatz 4 LfbG sowie insbesondere in § 24 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7 LVO-AVD.

§ 24 Absatz 1 LVO-AVD: „Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.“

§ 24 Absatz 5 LVO-AVD:
„Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.“